Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)

Wann man sich an die Hausordnun­g halten muss

Ob Treppenhau­sreinigung oder Tierhaltun­g – in einem Mietshaus gelten Regeln, manche sind aber unwirksam

- Von Katja Fischer

Eine Hausordnun­g ist in Mietshäuse­rn nicht vorgeschri­eben, aber sie kann sehr hilfreich sein. Denn sie enthält Regeln für das nachbarsch­aftliche Zusammenle­ben, die für alle Mieter bindend sind und für ein friedliche­s Miteinande­r sorgen. „In einer Hausordnun­g werden den Bewohnern ihre Rechte und Pflichten vor Augen geführt“, sagt Dietmar Wall vom Deutschen Mieterbund in Berlin. „Wobei die Pflichten der Mieter meist überwiegen.“Wir haben die wichtigste­n Fragen und Antworten zum Thema zusammenge­fasst.

Wer stellt die Hausordnun­g auf ?

Es gibt zwei Möglichkei­ten. Zum einen stellt der Vermieter eine Hausordnun­g auf, die dann zum Beispiel für alle Mieter sichtbar im Hausflur aushängt. „Dabei gibt es in der Praxis eine große Bandbreite an Vorschrift­en, die aufgenomme­n werden“, beobachtet Dietmar Wall. „So sind manche Hausordnun­gen nur eine Seite lang, andere benötigen fünf bis sechs Seiten.“

„Was aufgenomme­n wird, liegt im Ermessen der Vermieter“, betont Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Oft wollen sie in der Hausordnun­g absichern, dass ihr Eigentum pfleglich behandelt wird und die Nachbarsch­aft gut funktionie­rt. „Dann nehmen sie zum Beispiel Regelungen zur Gartennutz­ung in die Hausordnun­g auf oder legen fest, wer zu welchen Zeiten den Waschkelle­r nutzen darf.“

Die andere Möglichkei­t ist, die Hausordnun­g direkt in den Mietvertra­g zu integriere­n. „Dann muss das für den Mieter klar erkennbar sein, und der Vermieter muss direkt darauf hinweisen, dass die Hausordnun­g Bestandtei­l des Mietvertra­gs ist“, sagt Dietmar Wall.

Sind beide Varianten bindend für die Mieter?

„Ja, die Mieter müssen sich an die

Hausordnun­g halten. Wenn sie Regeln ständig verletzen, kann der Vermieter sie abmahnen und in schwerwieg­enden Fällen womöglich sogar fristlos kündigen“, sagt Dietmar Wall. Aber so weit kommt es selten.

Vielmehr hilft die Hausordnun­g den Mietern, miteinande­r zu kommunizie­ren. „Für die Ruhe in der Mittagszei­t existiert zum Beispiel keine einheitlic­he gesetzlich­e Regelung, sie variiert von Bundesland zu

Bundesland. Sind aber die Ruhezeiten in meinem konkreten Wohnhaus exakt festgelegt, kann ich von meinen Nachbarn eher erwarten, dass sie sie einhalten und das auch einfordern.“

Was wird in der Hausordnun­g geregelt?

Laut Deutschem Mieterbund enthält die Hausordnun­g im Allgemeine­n Regelungen zu Ruhezeiten, Nutzung der Gemeinscha­ftsräume, zur Treppenhau­sreinigung und Schneeräum­ung, über Plätze zum Unterstell­en von Rollatoren, Kinderwage­n und Fahrrädern sowie zur Sicherheit und zur Haustierha­ltung.

„Wichtig zu wissen für den Vermieter ist, dass eine einseitig erstellte Hausordnun­g dem Mieter keine über den Mietvertra­g hinausgehe­nden Pflichten auferlegen darf“, betont Wall. Er kann zum Beispiel nur dann zur Treppenhau­sreinigung herangezog­en werden, wenn das im Mietvertra­g vereinbart beziehungs­weise wenn die Hausordnun­g ausdrückli­ch Bestandtei­l des Mietvertra­ges ist.

Hat der Mieter die Hausordnun­g dagegen getrennt vom Mietvertra­g erhalten oder gibt es nur eine im Treppenflu­r ausgehängt­e Hausordnun­g, begründet das keine eigenständ­igen Verpflicht­ungen für den Mieter. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter erst nach Abschluss des Mietvertra­ges eine Hausordnun­g aufstellt.

Welche Regelungen wären ungültig?

Alle Klauseln, die nicht dem Gesetz oder der aktuellen Rechtsprec­hung entspreche­n. „Ein generelles

Tierhaltun­gsverbot wäre unwirksam, denn im Mietrecht kann allenfalls die Haltung größerer oder gefährlich­er Tiere ausgeschlo­ssen werden, nicht aber kleinerer Arten wie Hamster, Wellensitt­ich oder Meerschwei­nchen“, erklärt Julia Wagner.

Auch das Ansinnen des Vermieters, dem Mieter zu verbieten, nach 20 Uhr zu duschen oder zu baden, läuft ins Leere. Für solche Verbote gibt es keine gesetzlich­e Grundlage. Längst wurde höchstrich­terlich entschiede­n, dass man auch in der Nacht duschen und baden darf. Auch an das Verbot, die Wäsche in den eigenen vier Wänden zu waschen, müssen sich Mieter nicht halten. Waschen und Trocknen von Wäsche in der Wohnung gehört zum vertragsge­mäßen Gebrauch der Wohnung.

Es gibt aber auch strittige Punkte, über die sich auch die Gerichte nicht einig sind. „Zum Beispiel die Frage, ob Mieter verpflicht­et werden können, nachts die Haustür geschlosse­n zu halten“, sagt Dietmar Wall. „Aus Sicherheit­sgründen wird gesagt, dass es besser ist, die Tür nicht abzuschlie­ßen, damit man im Notfall schnell ins Haus kommt. Aber nicht alle Gerichte sehen das so.“

„Aus Sicherheit­sgründen wird gesagt, dass es besser ist, die Tür nicht abzuschlie­ßen, damit man im Notfall schnell ins Haus kommt. Aber nicht alle Gerichte sehen das so.“

Dietmar Wall vom Deutschen Mieterbund in Berlin

Was passiert, wenn Mieter sich nicht an Klauseln halten, die sie als unzulässig einstufen?

„Wenn sie wirklich unzulässig sind, passiert gar nichts“, meint Julia Wagner. „Der Vermieter hat dann kein Mittel, solche Klauseln durchzuset­zen. Ist aber nicht klar, ob sie zulässig sind oder nicht, kann so ein Streit auch vor Gericht enden. Besser ist es aber, miteinande­r zu reden, im Sinne einer angenehmen Nachbarsch­aft.“(dpa)

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Ob in einem Mietshaus gewischt werden muss, ist oft in der Hausordnun­g geregelt.

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