Schwäbische Zeitung (Leutkirch / Isny / Bad Wurzach)
Verwaltungsrichter bestätigen Landratsamt
Entzug der Betriebserlaubnis gegen eine Lindenberger Wirtin war rechtens
LINDENBERG - Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz können massive Folgen haben. Das zeigt das Beispiel „Herzlich“in Lindenberg. Das Landratsamt hatte der Betreiberin des Laden-Cafés im Januar 2021 die Erlaubnis zum Betrieb des Geschäftes entzogen. Und zwar nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts zu Recht. Der Betrieb bleibt dauerhaft geschlossen. Das hat freilich auch noch andere Gründe.
Das „Herzlich“liegt im Zentrum von Lindenberg und galt als beliebter Treff. Im Zuge der Pandemie häuften sich allerdings Beschwerden über Verstöße gegen die Maskenpflicht. Damit war das LadenCafé zeitweise Stadtgespräch in Lindenberg.
Beschwerden landeten sowohl bei der Stadt als auch dem Landratsamt. Die Behörde leitete im Oktober 2021 ein Verfahren gegen die Pächterin ein und entzog ihr am 15. Januar die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte. Zudem untersagte sie ihr dauerhaft, einen Laden mit Kundenverkehr zu betreiben. Gleichzeitig ordnete das Landratsamt einen sofortigen Vollzug an.
Gegen den Bescheid reichte die Pächterin Klage beim Verwaltungsgericht (VG) in Augsburg ein. Mit ihrem Eilantrag scheiterte sie im März. Schon damals bestätigten die Richter die Auffassung des Landratsamtes. Aus ihrer Sicht fehlt der Betreiberin die Zuverlässigkeit, die der Betrieb einer Gaststätte voraussetzt. Sie sei unwillig, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, erklärt Richard Wiedemann, Pressesprecher des VG. So hat die Betreiberin nach Überzeugung der Richter wiederholt die Maskenpflicht nicht umgesetzt. Das gilt auch für Mitarbeiter. Sie hatten zwar Atteste, die sie von der Maskenpflicht befreiten. Die erfüllten nach Ansicht des Gerichtes allerdings nicht die Mindestanforderungen.
Die Atteste seien ohne konkrete Diagnose verbunden, undatiert und wortgleich gewesen, erklärt Wiedemann. Zudem habe sie ein Arzt ausgestellt, der seine Praxis hundert Kilometer entfernt betreibt. Deshalb lag aus Sicht des Gerichts der Verdacht von Gefälligkeitsgutachten nahe.
Zu ungunsten der Betreiberin werteten die Richter auch einen Aushang am Geschäft. Dort sei nicht allein der Gesetzestext erklärt worden, sondern die Begriffe „kein Mundschutz“hervorgehoben gewesen.
Im Hinblick auf das Verhalten der Pächterin und die „Vorfälle, die es gab“, sei der Bescheid des Landratsamtes vom Januar rechtmäßig gewesen, machte die Vorsitzende Richterin, Ingrid Linder, die Haltung der Kammer in der jetzigen
Hauptverhandlung noch einmal deutlich. An der Rechtsauffassung habe sich gegenüber dem Eilverfahren nichts geändert. Zumal die Klägerin im Mai auch in der zweiten Instanz vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München gescheitert war.
In der kurzen mündlichen Verhandlung am Donnerstag verzichteten die Parteien mit Blick auf die umfangreichen Schriftsätze und das Eilverfahren darauf, ihre Rechtspositionen auszutauschen. Das schriftliche Urteil gab es am Freitag. Darin wiesen die Richterinnen die Klage ab, wie das Landratsamt bestätigt.
Praktische Auswirkungen hat das Urteil allerdings nicht. Die Pächterin hat das Laden-Café schon vor Wochen ausgeräumt. Chancen, es wieder zu eröffnen, hatte sie unabhängig vom Ausgang des Verfahrens offenbar nicht gesehen. Grund ist eine Räumungsklage, die der Verpächter angestrengt hat, wie vor Gericht deutlich wurde. Anlass sind Mietrückstände. Die Aufgabe des Geschäftes werde endgültig sein. Seine Mandantin habe der Räumungsklage wohl nichts entgegenzusetzen, erklärte der Anwalt der Pächterin.
Es ging freilich noch um mehr. Das Landratsamt hatte der Betreiberin des „Herzlich“eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen. Das heißt, sie darf damit kein Ladengeschäft mit Kundenverkehr mehr betreiben. Und zwar unabhängig vom Ort. Linder sprach von einer „umfassenden Untersagung“.
Die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen. Eine Berufung ließ das VG nicht zu.