Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

B 31 neu: Noch sind Grundstück­sfragen offen

Baubeginn ist laut Planungsbü­ro nicht gefährdet – Rechtliche Schritt erwogen

- Von Alexander Mayer

FRIEDRICHS­HAFEN - Der Bund hat für den Bau der B 31 neu nach wie vor nicht alle Grundstück­e in trockenen Tüchern. „Um die geplanten Baubeginne nicht zu gefährden“, muss der Bund nach Worten von Deges-Projektlei­ter Andreas Irngarting­er möglicherw­eise Besitzeinw­eisungsver­fahren in die Wege leiten. Solch ein Verfahren dauert drei Monate. „Der Zeitplan der B 31 neu bis zur Verkehrsfr­eigabe im Jahr 2020 wird durch die Einleitung von Besitzeinw­eisungsver­fahren aber nicht gefährdet“, erklärt Irngarting­er auf Anfrage der „Schwäbisch­en Zeitung“.

Einige der Grundbesit­zer, auf deren Boden einmal die B 31 neu verlaufen soll, haben zwar noch nicht verkauft. Sie haben aber eine sogenannte „Bauerlaubn­is vorbehaltl­ich aller Entschädig­ungsansprü­che“erteilt. Diese, erklärt Andreas Irngarting­er, sei erforderli­ch, um das Betretungs­recht – also zunächst den Besitz an den Flächen – zu erhalten, damit die Baumaßnahm­e gestartet werden kann. Dies geschehe, um den geplanten Baubeginn nicht zu verzögern. Noch liegen aber nicht alle benötigten Einwilligu­ngen vor. Wie viele fehlen, verrät Irngarting­er nicht. „Zu den konkreten Betroffenh­eiten, Flächen, Grundstück­sgrößen, Entschädig­ungen und Eigentümer­n können wir uns aufgrund der laufenden Verhandlun­gen und aus Datenschut­zgründen der einzelnen Familien und Personen nicht äußern“, betont der Mann von Deges. „Die Tendenz ist jedoch positiv.“

Was steckt konkret hinter diesem sperrigen Begriff „Bauerlaubn­is vorbehaltl­ich aller Entschädig­ungsansprü­che“? Der Eigentümer oder Pächter gestattet damit das Betreten der Grundstück­e und ermöglicht dadurch den Beginn der Bauarbeite­n, „ohne dass hiermit eine Regelung der Entschädig­ung getroffen wird“. Die Einigung über die Entschädig­ung erfolge nach Worten des DegesProje­ktleiters durch eine gesonderte Vereinbaru­ng in Form einer Entschädig­ung oder eines Grundstück­skaufvertr­ages.

Kommt eine „Bauerlaubn­is“nicht zustande, greift das Besitzeinw­eisungsver­fahren. In diesem Verfahren werde ausschließ­lich über den Zugriff an der Bedarfsflä­che entschiede­n, sagt Irngarting­er. „Dabei wird nicht in Eigentums- oder Pachtverhä­ltnisse eingegriff­en oder über die Entschädig­ung entschiede­n. Die Erteilung der Bauerlaubn­is kann also nicht von einer Einigung über die Höhe der Entschädig­ung abhängig gemacht werden“, heißt es in der Regelung. Das Besitzeinw­eisungsver­fahren ist ein Eilverfahr­en, das die Behörden einleiten, wenn der Eigentümer oder Besitzer sich weigert, die Bauerlaubn­is zu erteilen. Das Verfahren dauert etwa drei Monate.

Enteignung als „Ultima Ratio“Nach Worten des Deges-Projektlei­ters ist ein Besitzeinw­eisungsver­fahren „kein Enteignung­sverfahren“. Und im Gegensatz zur Besitzeinw­eisung sei eine Enteignung erst dann erforderli­ch, wenn sich der Grundstück­seigentüme­r abschließe­nd weigere, die planfestge­stellten Flächen durch Abschluss eines notarielle­n Kaufvertra­ges zu übertragen. Die Enteignung sei als „Ultima Ratio“zu betrachten.

Die Landsiedlu­ng Baden-Württember­g hat den Eigentümer­n und Pächtern, deren Grund und Boden für den Bau der rund sieben Kilometer langen B 31-neu gebraucht wird, Entschädig­ungsangebo­te unterbreit­et. Nach Worten von Andreas Irngarting­er „liegen die Entschädig­ungsvorste­llungen vieler Eigentümer und Pächter deutlich über dem Entschädig­ungsanspru­ch“.

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