Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
B 31 neu: Noch sind Grundstücksfragen offen
Baubeginn ist laut Planungsbüro nicht gefährdet – Rechtliche Schritt erwogen
FRIEDRICHSHAFEN - Der Bund hat für den Bau der B 31 neu nach wie vor nicht alle Grundstücke in trockenen Tüchern. „Um die geplanten Baubeginne nicht zu gefährden“, muss der Bund nach Worten von Deges-Projektleiter Andreas Irngartinger möglicherweise Besitzeinweisungsverfahren in die Wege leiten. Solch ein Verfahren dauert drei Monate. „Der Zeitplan der B 31 neu bis zur Verkehrsfreigabe im Jahr 2020 wird durch die Einleitung von Besitzeinweisungsverfahren aber nicht gefährdet“, erklärt Irngartinger auf Anfrage der „Schwäbischen Zeitung“.
Einige der Grundbesitzer, auf deren Boden einmal die B 31 neu verlaufen soll, haben zwar noch nicht verkauft. Sie haben aber eine sogenannte „Bauerlaubnis vorbehaltlich aller Entschädigungsansprüche“erteilt. Diese, erklärt Andreas Irngartinger, sei erforderlich, um das Betretungsrecht – also zunächst den Besitz an den Flächen – zu erhalten, damit die Baumaßnahme gestartet werden kann. Dies geschehe, um den geplanten Baubeginn nicht zu verzögern. Noch liegen aber nicht alle benötigten Einwilligungen vor. Wie viele fehlen, verrät Irngartinger nicht. „Zu den konkreten Betroffenheiten, Flächen, Grundstücksgrößen, Entschädigungen und Eigentümern können wir uns aufgrund der laufenden Verhandlungen und aus Datenschutzgründen der einzelnen Familien und Personen nicht äußern“, betont der Mann von Deges. „Die Tendenz ist jedoch positiv.“
Was steckt konkret hinter diesem sperrigen Begriff „Bauerlaubnis vorbehaltlich aller Entschädigungsansprüche“? Der Eigentümer oder Pächter gestattet damit das Betreten der Grundstücke und ermöglicht dadurch den Beginn der Bauarbeiten, „ohne dass hiermit eine Regelung der Entschädigung getroffen wird“. Die Einigung über die Entschädigung erfolge nach Worten des DegesProjektleiters durch eine gesonderte Vereinbarung in Form einer Entschädigung oder eines Grundstückskaufvertrages.
Kommt eine „Bauerlaubnis“nicht zustande, greift das Besitzeinweisungsverfahren. In diesem Verfahren werde ausschließlich über den Zugriff an der Bedarfsfläche entschieden, sagt Irngartinger. „Dabei wird nicht in Eigentums- oder Pachtverhältnisse eingegriffen oder über die Entschädigung entschieden. Die Erteilung der Bauerlaubnis kann also nicht von einer Einigung über die Höhe der Entschädigung abhängig gemacht werden“, heißt es in der Regelung. Das Besitzeinweisungsverfahren ist ein Eilverfahren, das die Behörden einleiten, wenn der Eigentümer oder Besitzer sich weigert, die Bauerlaubnis zu erteilen. Das Verfahren dauert etwa drei Monate.
Enteignung als „Ultima Ratio“Nach Worten des Deges-Projektleiters ist ein Besitzeinweisungsverfahren „kein Enteignungsverfahren“. Und im Gegensatz zur Besitzeinweisung sei eine Enteignung erst dann erforderlich, wenn sich der Grundstückseigentümer abschließend weigere, die planfestgestellten Flächen durch Abschluss eines notariellen Kaufvertrages zu übertragen. Die Enteignung sei als „Ultima Ratio“zu betrachten.
Die Landsiedlung Baden-Württemberg hat den Eigentümern und Pächtern, deren Grund und Boden für den Bau der rund sieben Kilometer langen B 31-neu gebraucht wird, Entschädigungsangebote unterbreitet. Nach Worten von Andreas Irngartinger „liegen die Entschädigungsvorstellungen vieler Eigentümer und Pächter deutlich über dem Entschädigungsanspruch“.