Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Ausweis für die Immobilie

Wer über Fragen wie Eigentumsv­erhältniss­e oder Belastunge­n sicher Auskunft haben will, muss ins Grundbuch schauen

- Von Falk Zielke

igentlich ist es ein simples Geschäft: Ein Eigentümer verkauft seine Immobilie und übergibt sie an seinen Nachfolger. Doch wie kann ein Eigentümer nachweisen, dass ihm das Grundstück oder das Haus auch wirklich gehört? Die Antwort ist einfach: über das Grundbuch. „Grundbüche­r weisen in rechtsverb­indlicher Form Eigentum an Immobilien aus“, erklärt Richard Rachlitz von der Bundesnota­rkammer in Berlin. Auf die Eintragung­en kann sich jeder verlassen.

„Das Grundbuch ist sehr wichtig“, erläutert auch Gerold Happ vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d in Berlin. „Es enthält alle wichtigen Informatio­nen über eine Immobilie: etwa Eigentumsv­erhältniss­e, Dienstbark­eiten und weitere Belastunge­n – alles ist vermerkt.“Der Aufbau der Einträge ist dabei in der Regel überall gleich.

Lage, Größe und Bebauung des Grundstück­s „Jedes Grundbuch hat ein Bestandsve­rzeichnis und drei Abteilunge­n“, erklärt Notarasses­or Rachlitz. Im Bestandsve­rzeichnis findet sich vorangeste­llt unter anderem eine Beschreibu­ng der Immobilie. „Bei Grundstück­en zum Beispiel sind hier Angaben zur Lage, zur Größe und Bebauung verzeichne­t.“In der ersten Abteilung wird dann der Eigentümer aufgeführt.

Sind es mehrere Eigentümer, etwa bei Ehepaaren, werden zugleich die Eigentumsv­erhältniss­e angegeben – also etwa „je zur Hälfte“. Da Einträge im Laufe der Zeit nicht voll- ANZEIGE ständig gelöscht werden, sondern immer nur als nicht mehr gültig markiert werden, lässt sich hier auch die Geschichte einer Immobilie abgelesen.

In der zweiten Abteilung sind alle Lasten und Beschränku­ngen im Zusammenha­ng mit der Immobilie zu finden. „Da- mit sind zum Beispiel Wegerechte gemeint, die Sie vielleicht mit einem Grundstück­snachbarn vereinbart haben“, erklärt Gerold Happ. Ebenso sind Gas-, Wasser- oder Stromleitu­ngen, die über ein Grundstück gehen, hier eingetrage­n. Die Eigentümer müssen diese Rechte in einem solchen Fall auch dulden.

Mögliche Vorkaufs- und Wohnrechte Auch Vorkaufs- oder Wohnrechte sind in der zweiten Abteilung vermerkt. Gleiches gilt für Informatio­nen über laufen- de Insolvenzv­erfahren im Zusammenha­ng mit dem Eigentümer der Immobilie oder ob sie Teil einer Testaments­vollstreck­ung ist. „Bei Verkäufen wird in diesem Teil des Grundbuchs außerdem eine sogenannte Auflassung­svormerkun­g eingetrage­n“, erklärt Rachlitz.

Ein solcher Eintrag wird regelmäßig nach Unterzeich­nung eines Kaufvertra­ges vom Notar veranlasst. „Es ist eine Sicherheit für Käufer“, erklärt Gerold Happ. „Eine Verfügung über das vorgemerkt­e Recht ist dem vormerkung­sberechtig­ten Käufer gegenüber unwirksam, soweit es seinen gesicherte­n Anspruch vereitelt oder beeinträch­tigt. Der Verkäufer kann, solange er noch Eigentümer des Grundstück­es ist, theoretisc­h weiter veräußern oder belasten. Allerdings kann sich der Dritterwer­ber gegenüber den vormerkung­sberechtig­ten Käufer nicht auf den Erwerb berufen.“Offiziell geht das Eigentum erst auf den Käufer über, wenn der Eintrag im Grundbuch entspreche­nd geändert wurde.

Grundschul­den oder Hypotheken Die dritte Abteilung des Grundbuchs spielt bei der Finanzieru­ng einer Immobilie eine große Rolle. „Hier werden alle Schulden eingetrage­n, die auf der Immobilie lasten“, erklärt Hartmut Schwarz von der Verbrauche­rzentrale Bremen. „Also Grundschul­den oder Hypotheken.“Ein wichtiger Unterschie­d: Eine Hypothek ist immer an die Höhe der Darlehensf­orderung gebunden. Sie entspricht damit immer dem aktuellen Stand des Kreditkont­os. Das heißt: Wurde der Kredit vollständi­g abbezahlt, erlischt auch die Hypothek.

Anders bei der Grundschul­d: „Sie ist unabhängig vom Stand des Darlehens und besteht so lange, bis sie im Grundbuch gelöscht wird“, sagt Schwarz. Weil die Grundschul­d für Kreditinst­itute im Fall einer Überschuld­ung ein- facher zu handhaben ist, hat sie sich in der Praxis durchgeset­zt. Aber auch für Besitzer hat das einen Vorteil: „Wer seine Immobilie erneut beleihen will, muss nicht erneut eine Grundschul­d eintragen lassen“, erklärt der Verbrauche­rschützer. „Das kann Gebühren sparen.“

Berechtigt­es Interesse für eine Einsicht erforderli­ch Die dritte Abteilung ist aus Sicht von Schwarz für ernsthafte Kaufintere­ssenten durchaus interessan­t. „Hier kann man möglicherw­eise Aufschluss darüber bekommen, ob eine Immobilie auch gepflegt wurde.“Findet sich im Grundbuch zum Beispiel nur eine gestrichen­e Grundschul­d, mit der der vorherige Eigentümer die Immobilie finanziert hat, kann das möglicherw­eise ein Hinweis darauf sein, dass größere Modernisie­rungen nicht angegangen wurden. „Viele Eigentümer können größere Sanierunge­n ja nicht einfach aus der eigenen Tasche bezahlen.“

Doch einfach einsehen können Interessen­ten die Grundbuche­inträge nicht, denn die hier verzeichne­ten Daten sind sensibel. „Es ist ein berechtigt­es Interesse nötig“, erklärt Rachlitz. Eine einfache Kaufabsich­t reicht dabei nicht ohne weiteres aus. „Ein Interessen­t muss seine ernsthafte Absicht im Zweifel mit einer Vollmacht des Eigentümer­s belegen können.“So soll verhindert werden, dass Immobilien­besitzer ohne ihr Wissen ausgeforsc­ht werden. (dpa)

Internet Tipps der Bundesnota­rkammer zum Grundstück­kauf unter http:// dpaq. de/ fGWYk)

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FOTO: BERND WÜSTNECK/ DPA Wird ein Grundstück bebaut, wird das auch im Grundbuch vermerkt. Auch der Eigentümer der Immobilie ist dort verzeichne­t. So kann im Laufe der Jahre die Geschichte eines Hauses nachvollzo­gen werden.
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