Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
Zwei der ertrunkenen Kinder konnten nicht schwimmen
Obduktion: Keine Fremdeinwirkung bei Tod von drei Geschwistern in Löschteich
NEUKIRCHEN (dpa) - Drei Geschwister sind am Wochenende in einem Löschteich im nordhessischen Neukirchen ertrunken – jetzt hat die Obduktion die vermutete Todesursache bestätigt. Die fünf, acht und neun Jahre alten Kinder starben ohne Fremdeinwirkung. Alle pathologischen Befunde deuteten auf Tod durch Ertrinken hin, erklärten Polizei und Staatsanwaltschaft am Dienstag in einer Mitteilung. Hinweise auf Fremdverschulden seien nicht festgestellt worden.
Wie die Staatsanwaltschaft außerdem mitteilte, konnten der fünf Jahre alte Junge und seine drei Jahre ältere Schwester nicht schwimmen. Der Neunjährige habe schwimmen können, sagte Rust. Dennoch kam der Junge in dem trüben, 40 Meter breiten und ein bis zwei Meter tiefen Teich ums Leben.
Zur Frage, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, machte die Polizei in Homberg auf Anfrage weiter keine Angaben. Dieser Aspekt werde in weiteren Ermittlungen eine Rolle spielen, sagte Polizeisprecher Markus Brettschneider. Die Staatsanwaltschaft Marburg führt ein Todesermittlungsverfahren. „Dabei wird auch geprüft, ob jemandem ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist“, sagt Sprecher Oliver Rust der Deutschen Presse-Agentur. Im Umfeld der Familie müsse noch weiter ermittelt werden. Aus Pietätsgründen werde das aber noch einige Ta- gen dauern. Zu der Frage, ob der Teich künftig gesichert werden solle, werde sich die Kommune beraten, sagte Bürgermeister Klemens Olbrich.
Angehörige der Familie hatten den Vorwurf geäußert, dass Warnschilder am Teich keinen ausreichenden Schutz böten. Nach einer DIN-Verordnung muss ein Löschteich mit einem mindestens 1,25 Me- ter hohen Zaun abgegrenzt werden. Die Stadt hat nach Ansicht von Bürgermeister Olbrich aber nicht gegen Vorschriften verstoßen: „Der Teich fungiert nicht in erster Linie als Löschwasserentnahmestelle“, sagte er der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“. Er sei vielmehr integriert in ein Naherholungs- und Freizeitgelände. Deshalb gelte die DIN-Verordnung an diesem Teich nicht.