Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
„Bei Vorsatz zahlt keine Versicherung“
Jan Kugler erklärt, was Azubis wissen müssen, wenn es um selbst verursachte Schäden am Arbeitsplatz geht
s ist schnell passiert: Kaffee ist über der Tastatur oder dem Telefon ausgelaufen, Regenwasser ist durch das gekippte Fenster eingedrungen oder in der Büroküche ist beim Einräumen in die Spülmaschine das Kaffeeservice für Besucher zerbrochen. Wer muss für die Kosten geradestehen, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer? Jan Kugler, Vermögensberater der Deutschen Vermögensberatung in Bad Waldsee, erklärt im Gespräch mit JobFit, welche Versicherungen bei Sachschäden am Arbeitsplatz für die Kosten aufkommen.
Herr Kugler, wer haftet, wenn ich als Azubi einen Sachschaden im Büro verursache? In der Regel steht dafür der Arbeitgeber gerade, beziehungsweise seine Betriebshaftpflichtversicherung. Es hängt jedoch von den genauen Umständen ab. Hat der Arbeitnehmer oder Azubi die erforderliche Sorgfalt vermissen lassen, spricht man von leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall zahlt er allerdings noch nicht für den Schaden. Anders bei mittlerer Fahrlässigkeit. Wenn ich aus Unachtsamkeit Kaffee über dem Laptop verschütte, kann der Arbeitgeber verlangen, dass ich einen Teil der Kosten übernehme.
Wonach richtet sich die Höhe? Das hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Bewertung spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, wie die Schadenshöhe, die Länge der Betriebszugehörigkeit, aber auch das Einkommen. Ein Azubi wird deutlich weniger zahlen müssen, als ein Abteilungsleiter, und der Arbeitgeber wird immer den größeren Teil tragen. Bei grober Fahrlässigkeit – so definiert, dass ich in Kauf nehme, dass etwas passiert – muss ich hingegen alles komplett selbst zahlen. Gleiches gilt bei Vorsatz, wenn ich etwa aus Wut auf den Chef einen Monitor auf den Boden werfe. Außerdem sind Arbeitnehmer, also auch Azubis, schadensersatzpflichtig, wenn sie den Dienstschlüssel verlieren. Kann ich mich dagegen versichern und wenn ja, mit welcher Versicherung? Bei Vorsatz zahlt keine Versicherung. Eine gute Privathaftpflicht übernimmt aber die Kosten, wenn es sich um einen Fall von Fahrlässigkeit handelt, sei es leichte, mittlere oder grobe. Dass diese dann auch Sachschäden am Arbeitsplatz einbezieht, sollte man bei Abschluss einer Versicherungspolice ebenso beachten, wie, dass berufliche Schlüssel mitversichert sind. Für Angestellte und Beamte im Öffentlichen Dienst reicht das jedoch nicht aus.
Wie verhält es sich bei ihnen? Öffentliche Arbeitgeber haben in der Regel keine Betriebshaftpflicht abgeschlossen. Sie können daher die Angestellten und Beamten in Regress nehmen. Davor schützt bei Sach- und Personenschäden eine Diensthaftpflichtversicherung. Wenn also ein Lehrer oder ein Referendar versehentlich Eigentum der Schule beschädigt, kommt dafür diese Versicherung auf. Daneben gibt es noch die Vermögenshaftpflicht, die man zu Beginn der Berufslaufbahn aber noch nicht braucht, sondern erst später für Manager und Führungskräfte wichtig wird.
Was passiert in kniffeligen Fällen, wenn also umstritten ist, um welche Fahrlässigkeit es sich handelt und der Arbeitgeber von mir den Schaden ersetzt haben möchte?