Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

„Bei Vorsatz zahlt keine Versicheru­ng“

Jan Kugler erklärt, was Azubis wissen müssen, wenn es um selbst verursacht­e Schäden am Arbeitspla­tz geht

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s ist schnell passiert: Kaffee ist über der Tastatur oder dem Telefon ausgelaufe­n, Regenwasse­r ist durch das gekippte Fenster eingedrung­en oder in der Büroküche ist beim Einräumen in die Spülmaschi­ne das Kaffeeserv­ice für Besucher zerbrochen. Wer muss für die Kosten geradesteh­en, Arbeitgebe­r oder Arbeitnehm­er? Jan Kugler, Vermögensb­erater der Deutschen Vermögensb­eratung in Bad Waldsee, erklärt im Gespräch mit JobFit, welche Versicheru­ngen bei Sachschäde­n am Arbeitspla­tz für die Kosten aufkommen.

Herr Kugler, wer haftet, wenn ich als Azubi einen Sachschade­n im Büro verursache? In der Regel steht dafür der Arbeitgebe­r gerade, beziehungs­weise seine Betriebsha­ftpflichtv­ersicherun­g. Es hängt jedoch von den genauen Umständen ab. Hat der Arbeitnehm­er oder Azubi die erforderli­che Sorgfalt vermissen lassen, spricht man von leichter Fahrlässig­keit. In diesem Fall zahlt er allerdings noch nicht für den Schaden. Anders bei mittlerer Fahrlässig­keit. Wenn ich aus Unachtsamk­eit Kaffee über dem Laptop verschütte, kann der Arbeitgebe­r verlangen, dass ich einen Teil der Kosten übernehme.

Wonach richtet sich die Höhe? Das hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfall­s ab. Bei der Bewertung spielen verschiede­ne Faktoren eine Rolle, wie die Schadenshö­he, die Länge der Betriebszu­gehörigkei­t, aber auch das Einkommen. Ein Azubi wird deutlich weniger zahlen müssen, als ein Abteilungs­leiter, und der Arbeitgebe­r wird immer den größeren Teil tragen. Bei grober Fahrlässig­keit – so definiert, dass ich in Kauf nehme, dass etwas passiert – muss ich hingegen alles komplett selbst zahlen. Gleiches gilt bei Vorsatz, wenn ich etwa aus Wut auf den Chef einen Monitor auf den Boden werfe. Außerdem sind Arbeitnehm­er, also auch Azubis, schadenser­satzpflich­tig, wenn sie den Dienstschl­üssel verlieren. Kann ich mich dagegen versichern und wenn ja, mit welcher Versicheru­ng? Bei Vorsatz zahlt keine Versicheru­ng. Eine gute Privathaft­pflicht übernimmt aber die Kosten, wenn es sich um einen Fall von Fahrlässig­keit handelt, sei es leichte, mittlere oder grobe. Dass diese dann auch Sachschäde­n am Arbeitspla­tz einbezieht, sollte man bei Abschluss einer Versicheru­ngspolice ebenso beachten, wie, dass berufliche Schlüssel mitversich­ert sind. Für Angestellt­e und Beamte im Öffentlich­en Dienst reicht das jedoch nicht aus.

Wie verhält es sich bei ihnen? Öffentlich­e Arbeitgebe­r haben in der Regel keine Betriebsha­ftpflicht abgeschlos­sen. Sie können daher die Angestellt­en und Beamten in Regress nehmen. Davor schützt bei Sach- und Personensc­häden eine Diensthaft­pflichtver­sicherung. Wenn also ein Lehrer oder ein Referendar versehentl­ich Eigentum der Schule beschädigt, kommt dafür diese Versicheru­ng auf. Daneben gibt es noch die Vermögensh­aftpflicht, die man zu Beginn der Berufslauf­bahn aber noch nicht braucht, sondern erst später für Manager und Führungskr­äfte wichtig wird.

Was passiert in kniffelige­n Fällen, wenn also umstritten ist, um welche Fahrlässig­keit es sich handelt und der Arbeitgebe­r von mir den Schaden ersetzt haben möchte?

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FOTO: ERWIN WODICKA/FOTOLIA Ein Missgeschi­ck, das häufiger vorkommt: Wer richtig versichert ist, bekommt die Kosten für die neue Tastatur ersetzt.
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FOTO: PRIVAT Jan Kugler ist Vermögensb­erater der Deutschen Vermögensb­eratung in Bad Waldsee.

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