Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Vorsicht, blinkendes Rentier-Gespann

Bei der Weihnachts­deko ist Mietern nicht alles erlaubt – Sicherheit oberstes Gebot

- Von Leonard Kehnscherp­er

uffällige Weihnachts­dekoration­en sind beliebt – nicht nur in den USA: Blinkende Rentier-Gespanne, Duftsprays und Weihnachts­männer an Häuserfass­aden findet man auch an und in deutschen Mehrfamili­enhäusern. Über Geschmack lässt sich bekanntlic­h nicht streiten. Zum Ärgernis wird die Deko aber, wenn sie Nachbarn belästigt. Doch kann der Vermieter den Schmuck dann verbieten?

„Grundsätzl­ich können Mieter ihre Wohnung voll und ganz nach ihrem Geschmack weihnachtl­ich dekorieren“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Den Vermieter gehe das nichts an. Der Mieter müsse ihn auch nicht um Erlaubnis fragen. Allerdings gibt es Ausnahmen: Insbesonde­re, wenn der Mieter außerhalb der eigenen vier Wände dekorieren will – also etwa einen kletternde­n Weihnachts­mann am Balkon anbringen möchte. „Es kann Probleme geben, wenn der Weihnachts­mann nicht ausreichen­d gesichert ist“, erklärt Beate Heilmann, Mietrechts­expertin des Deutschen Anwaltvere­in (DAV). Eine Absturzgef­ahr dürfe nicht bestehen. Denn Eigentümer und Mieter unterliege­n der Verkehrssi­cherungspf­licht. Das bedeutet: Beide haften gegenüber Passanten, wenn diese etwa durch herunterst­ürzende Gegenständ­e zu Schaden kommen.

Dübeln nur mit Erlaubnis Wer die Deko sicher montieren will, sollte jedoch wissen: „Möchte der Mieter beim Anbringen schrauben und dübeln, muss er den Vermieter vorher um Erlaubnis fragen“, sagt Ropertz. Denn möglicherw­eise könnte das die Hausfassad­e beschädige­n – im schlimmste­n Fall müsste der Mieter dafür dann aufkommen.

Einen Weihnachts­baum können Mieter hingegen auf dem Balkon grundsätzl­ich platzieren, erklärt Gerold Happ vom Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. „Der Mieter sollte die Größe des Baums allerdings so wählen, dass dieser nicht über den Balkon hinaus reicht oder herunterfa­llen kann“, betont Happ.

Außerdem sollten Mieter wegen der Brandgefah­r auf echte Kerzen verzichten, empfiehlt er. Alternativ können sie eine elektrisch­e Beleuchtun­g verwenden. Doch auch Lichterket­ten können stören – wenn sie etwa ins Schlafzimm­er des Nachbarn scheinen. „Bei 24-stündiger Zwangsbele­uchtung, grell blinkender und ständig flackernde­r Weihnachts­dekoration können andere Mieter natürlich dagegen vorgehen“, sagt Ropertz. Der Nachbar kann dann beispielsw­eise verlangen, dass die Lichter ab 22 Uhr ausgeschal­tet werden.

Das Gleiche gilt für weihnachtl­iche Klänge. Egal, ob es sich um Weihnachts­musik, Rockmusik oder Klassik handelt, „in Mehrfamili­enhäusern gilt ab 22 Uhr Zimmerlaut­stärke“, gibt Ropertz zu bedenken. Kurze Ausrutsche­r seien eventuell noch verzeihlic­h, erklärt Heilmann. „Aber die Nachtruhe ist auf jeden Fall einzuhalte­n.“

Veto gegen Adventskra­nz im Flur Im Hausflur und an der Wohnungstü­r sind Adventskrä­nze ein beliebter Schmuck. „Kränze sind grundsätzl­ich erlaubt und von den Nachbarn zu akzeptiere­n“, erklärt Ropertz. Allerdings könne der Vermieter auch hier sein Veto einlegen, wenn etwa die Tür durch das Anbringen des Kranzes dauerhaft beschädigt würde. Der Mieter muss auch diesen Schmuck also so befestigen, dass keine Schäden entstehen.

„Darüber hinaus sollten Mieter bedenken, dass Kränze auch zu Zündelei verführen können“, gibt Heilmann zu bedenken. Gab es in der Vergangenh­eit bereits entspreche­nde Vorfälle, kann der Vermieter den Adventskra­nz ebenfalls verbieten.

Heilmann rät Mietern, sich beim weihnachtl­ichen Dekorieren möglichst auf das Innere der Wohnung zu beschränke­n. Doch auch hier gibt es Grenzen: Den Geruchssin­n der Nachbarn sollten Mieter nicht überstrapa­zieren. „Benutzen Mieter intensive Duftsprays, die fortlaufen­d ins Treppenhau­s dringen, kann das der Vermieter untersagen“, sagt Happ.

Außerdem sollten Mieter zur Kenntnis nehmen, dass nicht alle Bewohner Weihnachte­n als hohes christlich­es Fest feiern, ergänzt Heilmann. Das Grundrecht auf Religionsa­usübung habe Grenzen – etwa wenn andere Mitmensche­n ihre religiösen Grundfreih­eiten verletzt sehen.

Im Grunde ist dies übertragba­r. Ropertz erklärt: „Die Grenze ist da, wo die Dekoration Nachbarrec­hte beeinträch­tigt.“Insgesamt sollten Nachbarn also aufeinande­r Rücksicht nehmen. Er rät, sich vor dem Fest der Liebe mit den anderen Bewohnern abzustimme­n. (dpa)

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FOTO: SOEREN STACHE/DPA Über Geschmack lässt sich auch beim Weihnachts­schmuck am Balkon streiten. Wichtig ist: Die Dekoration muss sicher angebracht sein und darf Nachbarn nicht belästigen.

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