Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
Heikle Bescherungen vermeiden
Kollegen, Vorgesetzte, Kunden: Was bei Weihnachtsgeschenken zu beachten ist
ich für das gute Geschäftsjahr bedanken, einen lieben Gruß verschicken oder eine Bindung fürs neue Jahr schaffen: Weihnachten und den Jahreswechsel nutzt so mancher Kunde, um ein Geschenk zu machen. Doch Vorsicht! Die Magnum-Champagnerflasche oder die Logenkarten für das Theater können zu Problemen führen, sowohl steuerlich als auch rechtlich. „Die Zeit der großen Geschenke ist deshalb eigentlich vorbei“, sagt Arbeitsrechtsexpertin Nathalie Oberthür aus Köln. „Heute gibt es in der Regel nur kleine Aufmerksamkeiten, um keine Risiken einzugehen.“
Das Hauptproblem: Compliance. Der betriebswirtschaftliche Begriff umfasst die Regeltreue in einem Unternehmen. „Oft gibt es zum Beispiel klare Weisungslagen an die Mitarbeiter, ob Geschenke überhaupt angenommen werden dürfen“, sagt Oberthür. Viele Unternehmen untersagten ihren Mitarbeitern, Geschenke von Kunden zu akzeptieren. Und wenn es doch erlaubt ist, dann häufig nur, wenn es Kleinigkeiten sind, die maximal zehn bis 20 Euro kosten.
Damit soll vermieden werden, dass Arbeitnehmer von Kunden beeinflusst werden, erklärt die Expertin: „Bei einem Einkäufer in einem Unternehmen könnten Geschenke von bestimmten Kunden zu Interessenkonflikten führen.“Wer als Arbeitnehmer von einem Kunden ein Geschenk erhält, sollte die Annahme im Zweifel mit seinem Arbeitgeber besprechen, empfiehlt Oberthür. Besagte die hausinterne Regel, dass Geschenke tabu sind, müsse sogar ein Kugelschreiber oder Notizblock zurückgeschickt werden.
Den Eindruck, einen Vorteil zu gewähren, vermeiden Für selbstständige Unternehmer ist es einfacher: Sie dürfen Geschenke von Auftraggebern akzeptieren. „Steuerlich besteht hier eine Freigrenze bis zu zehn Euro – danach muss das Geschenk als Betriebseinnahme aufgeführt werden“, erklärt Wolfgang Wawro, Steuerexperte des Deutschen Steuerberaterverbandes in Berlin. Auch Arbeitgeber können Geschenke von ihren Mitarbeitern annehmen, wenn das Geschenk passend ist und nicht der Eindruck entsteht, dass sie demjenigen deshalb einen Vorteil gewähren. Zu bedenken gibt es dabei einige steuerrechtliche Vorgaben, sagt der Experte: „Das Thema Geschenke ist sehr komplex und immer abhängig von der jeweiligen Arbeitsbeziehung.“
Bei Unternehmen gelte grundsätzliche eine 35-Euro-Grenze inklusive Umsatzsteuer, um die Geschenke als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben aufführen zu können, erklärt Wawro. „Diese Grenze gilt pro Kunde und Jahr.“Wer zum Beispiel einem Kunden schon zum Geburtstag eine Flasche Wein für 25 Euro geschenkt hat, könne jetzt an Weihnachten nicht noch einmal einen ähnlichen Wert drauflegen. „Wenn die Zuwendung über 35 Euro hinausgeht, verfällt der steuerliche Vorteil der Betriebsausgabe.“Für Arbeitnehmer eines Betriebs hingegen gelte eine Freigrenze von 60 Euro für Sachzuwendungen.
So viel komplizierte Rechts- und Steuerfragen können einem die Lust verderben, ein Geschenk zu machen. Dabei seien solche Aufmerksamkeiten durchaus eine nette Geste, sagt die Verlegerin und Ratgeberautorin Antje Hinz. „Mit Geschenken kann Wertschätzung ausgedrückt sowie Bindung und Vertrauen verstärkt werden.“Statt materieller Dinge rücke dabei immer mehr die Kreativität in den Vordergrund. Ein regionaler Ausflugstipp für die Work-LifeBalance, ein weihnachtliches Rezept, ein Gedicht oder ein persönlicher Wunsch zeigten, dass der Beschenkte einem am Herzen liegt. (dpa)