Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
Attraktiv für Arbeitgeber und Beschäftigte
Werkstudenten sind flexible und motivierte Arbeiter mit geringen Lohnnebenkosten
RAVENSBURG - Werkstudenten einzustellen, kann für Arbeitgeber gleich in mehrfacher Hinsicht interessant sein. Die jungen Leute sind flexibel einsetzbar und in der Regel hoch motiviert. Für sie ist es schließlich eine gute Möglichkeit, Erfahrungen im Berufsleben zu sammeln und Kontakte zu knüpfen. Das kann sich auch für Arbeitgeber lohnen.
In vielen Fällen rekrutieren Betriebe aus Werkstudenten sogar künftige Arbeitskräfte – ein Argument, das gerade in Zeiten des Fachkräftemangels von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist. Auch aus einem anderen Grund ist ein solches Arbeitsverhältnis für Arbeitgeber attraktiv. Dank des Werkstudentenprivilegs sind diese Mitarbeiter von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Für Werkstudenten sind weder Beiträge zur Krankenversicherung, noch zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Zur Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 9,35 Prozent des Arbeitsentgelts. Dazu kommen für den Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und Umlagen nach dem Arbeitgeberausgleichsgesetz (AAG) sowie eine Insolvenzgeldumlage.
Arbeitszeit beachten
Besondere Regeln für diese Arbeitsverhältnisse gelten insbesondere im Hinblick auf die Arbeitszeit. Sie darf während der Semesterzeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Dazu sind alle Beschäftigungsverhältnisse zusammenzuzählen. Für begrenzte Zeiten, etwa während einer Messe, am Abend oder an Wochenenden, darf mehr gearbeitet werden. Ausnahmen gelten auch während der vorlesungsfreien Zeit, also während der Semesterferien. Zu diesen Zeiten dürfen die Werkstudenten auch mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten. Allerdings ist Vorsicht geboten: Im Laufe eines Jahres darf an maximal 26 Wochen mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Sonst geht das Werkstudentenprivileg verloren und der betroffene Arbeitnehmer wird versicherungspflichtig.
Besonderheiten beim Einkommen
Eine Einkommensgrenze gibt es nicht. Generell gilt auch für Werkstudenten der gesetzliche Mindestlohn. Studenten, und damit letztlich auch die Arbeitgeber, sollten beachten, dass bei einem Verdienst von 800 Euro monatlich die Möglichkeit der Familienversicherung, also der Mitversicherung bei den Eltern, entfällt. Der Student muss sich dann selbst über die studentische Krankenversicherung absichern. Das schlägt monatlich mit einem Beitrag von etwa 75 Euro zu Buche. Dazu kommen 18 Euro für die Pflegeversicherung. Zu beachten ist aus studentischer Sicht außerdem, dass sich bei Überschreiten bestimmter Hinzuverdienstgrenzen BAföG-Leistungen verringern könnten. Hierbei kommt es aber auf den Einzelfall an.
Auch für Werkstudenten gelten generell die gesetzlichen Kündigungsfristen, es sei denn, das wird zugunsten des Arbeitnehmers vertraglich anders geregelt. Zu beachten ist, dass sich bei Nichtbefristung der Vertragslaufzeit das Beschäftigungsverhältnis nach Beendigung des Studiums fortsetzt.
In diesem Fall handelt es sich dann aber nicht mehr um ein Werkstudentenverhältnis. Denn für das Werkstudentenprivileg gelten strenge Regeln. Die Versicherungsfreiheit endet in dem Monat, in dem das Abschlusszeugnis verliehen worden ist. Ob der Betroffene noch als Student an der Universität immatrikuliert ist, spielt keine Rolle. Beachtet werden sollte darüber hinaus, dass das Werkstudentenprivileg auch für einige andere Gruppen nicht in Anspruch genommen werden kann. Ausgeschlossen sind etwa Promotionsstudenten, Studenten im Urlaubssemester, Studierende an dualen Hochschulen, Langzeitstudenten vom 25. Semester an sowie Fern- und Teilzeitstudierende und junge Menschen, die sich zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudium befinden.
Wie Teilzeitbeschäftigte
In anderer Hinsicht sind Werkstudenten wie normale Teilzeitbeschäftigte zu behandeln. Konkret heißt das: Auch für sie gelten die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüche – in gleicher Weise wie für „normale Arbeitnehmer“. „Es empfiehlt sich daher hierüber Regelungen im Werkstudentenvertrag zu treffen“, rät Christian Götze, EcovisSteuerberater in Ulm.
Arbeitgeber sollten peinlich genau darauf achten, dass alle Unterlagen und Nachweise rechtzeitig und jederzeit vorliegen. „Die Arbeitgeber müssen jedes Semester Studienbescheinigungen vorlegen. Wenn die Unterlagen nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen, wird der Mitarbeiter voll sozialversicherungspflichtig. Und das kann teuer werden. Da sind schnell 1000 Euro und mehr fällig“, sagt Götze.