Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
Keine Verbeamtung auf Lebenszeit
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in einem anderen Fall bringt Gregor Kutsch zum Umdenken
Ehemaliger Kanzler der Pädagogischen Hochschule zieht Klage zurück.
WEINGARTEN - Der ehemalige Kanzler der Pädagogischen Hochschule Weingarten (PH), Gregor Kutsch, wird seine Klage gegen das Land Baden-Württemberg nicht weiterführen. Er hat seine Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zurückgezogen. Damit ist das Urteil aus erster Instanz vom Verwaltungsgericht Sigmaringen rechtskräftig und der Fall endgültig abgeschlossen. Das hat sein Anwalt Lothar Knopp auf Nachfrage der „Schwäbischen Zeitung“schriftlich bestätigt. Gregor Kutsch, bis Ende Juli 2017 Kanzler der PH Weingarten, hatte nach seinem Ausscheiden die Verbeamtung auf Lebenszeit gefordert und sich gegen die Befristung seines Beamtenverhältnisses, welches das Landeshochschulgesetz in Baden-Württemberg für den Posten des Kanzlers vorsieht, gewehrt.
Durch seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen hatte er für mehrere Monate die Nachbesetzung des Kanzler-Postens an der PH verhindert. In dieser Zeit übernahm Rektor Werner Knapp die Aufgaben kommissarisch. Erst als das Verwaltungsgericht ein Urteil gefällt hatte könnte der Posten mit Uwe Umbach im Dezember 2017 nachbesetzt werden. Derweil hatte das Verwaltungsgericht zwar Kutschs Klage abgewiesen, zeitgleich aber einer Sprungrevision stattgegeben, da sich das Gericht der Bedeutung des Falles bewusst war. Schließlich ging es Kutsch darum, einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung zu schaffen, der letztlich Präzedenzfall-Charakter für viele andere Kanzlerverfahren gehabt hätte. Die Sprungrevision erlaubte es Kutsch, eine Instanz zu überspringen und seine Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Allerdings war diese stark abhängig von einem ähnlichen Fall eines Kanzlers aus Brandenburg. Dieser wurde auch von Lothar Knopp vertreten. Allerdings war der Fall schon weiter fortgeschritten. Er lag bereits beim Bundesverfassungsgericht. Während Kutschs Revisionsverfahrens erging der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Brandenburger Fall. Darin wurde die brandenburgische Hochschulkanzlerregelung für verfassungswidrig erklärt.
Das bedeutete aber nicht, dass auch Kutschs Fall ähnlich gute Aussichten gehabt hätte. Im Gegenteil. Denn das Beamtenverhältnis der Kanzler ist im jeweiligen Landeshochschulgesetz geregelt. Und genau in diesem Punkt gibt es gravierende Unterschiede zwischen Brandenburg und Baden-Württemberg. Während in Brandenburg der Kanzler vom Präsidenten einer Hochschule bestellt wird, wird er in Baden-Württemberg gewählt. An der PH Weingarten machen das Hochschulrat und Senat. „In Brandenburg ist die sogenannte Präsidialverfassung vorrangig, das baden-württembergische Hochschulgesetz ist dagegen durch das sogenannte Kollegialprinzip geprägt“, erläutert Knopp.
Dessen war sich auch das Bundesverfassungsgericht bewusst und äußerte sich im Brandenburger Fall auch zu Kanzlerregelungen in anderen Bundesländern, explizit auch zu Baden-Württemberg. „Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur baden-württembergischen Regelung ist diese im Unterschied zur brandenburgischen Regelung aber verfassungsgemäß, was das Bundesverfassungsgericht noch weiter ausgeführt hat“, erklärt Knopp. „Der Sprungrevision von Herrn Kutsch konnte damit letztlich kein Erfolg mehr beschieden sein.“
Also entschieden sich Kutsch und Knopp die Revision zurückzunehmen. Sie waren zur Überzeugung gelangt, dass die Ausführungen des Verfassungsgericht zur baden-württembergischen Regelung „durchaus nachvollziehbar“sind. „Wäre die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im brandenburgischen Fall bereits vor Einlegung der Sprungrevision ergangen, wäre diese voraussichtlich auch nicht eingelegt worden“, sagt Knopp. Für ihn und seinen Mandanten ist der Fall damit endgültig abgeschlossen. Eine persönliche Einschätzung von Gregor Kutsch zu dem Fall war im Übrigen trotz mehrfacher Nachfrage nicht zu erhalten.