Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
Fragwürdige Späße mit ernsten Konsequenzen
Scherzartikel fürs Auto können die Polizei auf den Plan rufen
WÜRZBURG (dpa) - Der Handel hat an Scherzartikeln für Autos einiges zu bieten. Viele Gadgets dürfen zwar legal erworben werden. Doch bei ihrer Benutzung kann man unter Umständen mit dem Gesetz in Konflikt geraten.
Für die Beschaffenheit von Fahrzeugen gilt laut Paragraf 30 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): „Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt“. Polizeihauptkommissar Michael Zimmer vom Polizeipräsidium Unterfranken in Würzburg verweist auch auf Paragraf 23: „Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.“Andernfalls droht ein Bußgeld.
Unproblematische Aufkleber
Vincenzo Lucá vom TÜV Süd erinnert sich an lustige Lichtschwerter für die Scheibenwischer. „Die müssen natürlich fest sitzen.“Generell müsse alles so fest angebracht sein, dass es nicht abfallen und keine Verletzungen bei Passanten verursachen kann, etwa durch scharfkantige Teile. Das gilt auch für den eher geschmacklosen, vermeintlichen Leichenarm, der aus dem Kofferraum lugt. Wie jede andere Ladung auch muss er entsprechend gesichert sein.
„Scheinwerfer, die aussehen wie Augen, sind zum Beispiel erlaubt.“Hierbei werden über die Scheinwerfer Wimpern geklebt. „Grundsätzlich sind Aufkleber erst mal unproblematisch“, erklärt Lucà. Dennoch gibt es Grauzonen. So sorgte ein weißer BMW mit vermeintlichen Blutspritzern an Heck und Kotflügel für Schlagzeilen. Ein Taxifahrer alarmierte die Polizei, weil er eine Straftat befürchtete. Schnell stellte sich heraus, dass es sich um einen Aufkleber handelte. Zimmer hält das zum einen für einen fragwürdigen Scherz und erklärt zudem Folgendes: „Wenn jemand damit bewusst einen Polizeieinsatz provozieren will, wird sicher geprüft, ob er die Kosten dafür zu tragen hat.“Strafrechtlich werde je nach Einzelfall das Vortäuschen einer Straftat zu prüfen sein.
Es gibt auch weniger morbide Aufkleber, etwa Schrammen, die man auf dem Auto platziert. Beim eigenen Fahrzeug ist das unproblematisch. Wer das aber bei einem Freund oder Bekannten macht, um diesen zu schocken, sollte vorsichtig sein. Es kann nämlich zu Lackschäden führen. „Das ist durchaus möglich. Dann droht eine Anzeige wegen Sachbeschädigung, und sicherlich ist man schadenersatzpflichtig“, sagt Zimmer.
Stromschlag vom Schlüssel
Um mehr als nur einen Sachschaden kann es beim sogenannten Shock Car Key gehen. Dabei handelt es sich um die Attrappe eines Autoschlüssels, die beim Drücken einen Stromschlag abgibt. Verboten ist dieser Artikel nicht. Aber für Zimmer hat das aus polizeilicher Sicht nichts mehr mit einem Scherz zu tun: „In jedem Fall steht ein Körperverletzungsdelikt im Raum.“
Ein weiteres Gadget, um Freunde und Bekannte reinzulegen, ist der Auspuffheuler oder Auspuffgeist. Das ist eine silberfarbene Kappe, die man über den Auspuff zieht. Während der Fahrt ertönt dann ein pfeifendes Geräusch, als würde der Motor zerreißen.
Zimmer verweist dabei nicht nur auf die Lärmbelästigung. Er sagt auch: „Sollte der Fahrzeugführer zum Beispiel auch noch derart erschrecken, dass er einen Unfall oder Schaden verursacht, hat dies sicher weitere Konsequenzen, auch im Hinblick auf möglichen Schadenersatz.“Direkt verboten ist der Auspuffheuler dennoch nicht.