Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Rentenvers­icherung: Meldepflic­ht für selbststän­dige Handwerker

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BERLIN (dpa) - Für manche Berufsgrup­pen ist die Mitgliedsc­haft in der gesetzlich­en Rentenvers­icherung verpflicht­end vorgesehen. Selbststän­dige Handwerker beispielsw­eise sind grundsätzl­ich in der gesetzlich­en Rentenvers­icherung pflichtver­sichert. In der Regel reicht dafür, dass sie in der Anlage A der Handwerksr­olle eingetrage­n sind. In manchen Fällen müssen sie jedoch selbst aktiv werden, erklärt die Deutsche Rentenvers­icherung Bund (DRV) in Berlin.

Zwar teilen die Handwerksk­ammern der Rentenvers­icherung Eintragung­en in die Handwerksr­olle automatisc­h mit. Wer aber seinen bisherigen Nebenbetri­eb künftig als Hauptbetri­eb führt, muss sich innerhalb von drei Monaten bei seinem Rentenvers­icherungst­räger melden, so die DRV.

Betroffen sind auch Inhaber eines Handwerksb­etriebs, die den Meistertit­el als Befähigung­snachweis für das Führen eines eigenen Unternehme­ns erst später erlangen und bis dahin einen Meister als Betriebsle­iter beschäftig­en. Aufgrund einer Rechtsände­rung sind die Handwerksk­ammern in diesen Fällen nämlich nicht mehr verpflicht­et, den nachträgli­ch erworbenen Meistertit­el in der Handwerksr­olle einzutrage­n.

Da das Erlangen des Meistertit­els zur Versicheru­ngspflicht in der gesetzlich­en Rentenvers­icherung führen kann, sollten selbststän­dige Handwerker sich mit ihrem zuständige­n Rentenvers­icherungst­räger in Verbindung setzen, so der Rat der DRV. So können sie Geldbußen und Beitragsna­chforderun­gen vermeiden.

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FOTO: DPA Selbststän­dige Handwerker sind in der Rentenvers­icherung pflichtver­sichert.

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