Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Wenn Geld in der Schublade verstaubt

Auf welche Regelungen Verbrauche­r bei Gutscheine­n achten müssen

- Von Ann-Kristin Wenzel

BERLIN/LEIPZIG (dpa) - Rund drei Milliarden Euro Umsatz machen die Einzelhänd­ler in Deutschlan­d im November und im Dezember vor Weihnachte­n mit dem Verkauf von Gutscheine­n. Doch so manche Karte verstaubt erst einmal in einer Schublade, oder das Geschenk reizt so gar nicht. Die wichtigste­n Fragen und Antworten im Überblick:

Wie lange ist ein Gutschein gültig?

Erstes Indiz ist das angegebene Datum. „Befristete Gutscheine sind so lange gültig, wie darauf steht“, erklärt Stefan Hertel vom Handelsver­band Deutschlan­d (HDE).

Allerdings kann eine zu kurze Frist unwirksam sein, wie die Verbrauche­rzentralen erläutern. So hat das Oberlandes­gericht München entschiede­n, dass ein Internethä­ndler Geschenkgu­tscheine für einen Wareneinka­uf nicht auf ein Jahr befristen darf. Dies benachteil­ige den Verbrauche­r unangemess­en.

„Unbefriste­te Gutscheine gelten in aller Regel drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem sie gekauft wurden“, sagt Hertel. Gutscheine, die für das Weihnachts­fest 2019 gekauft werden, können also bis zum 31. Dezember 2022 eingelöst werden. Wer einen Gutschein bereits früh kauft und erst im Folgejahr verschenkt, sollte den Beschenkte­n deshalb darauf hinweisen. Gilt der Gutschein nur für eine bestimmte Veranstalt­ung, ist das aber bindend.

Wo kann ich den Gutschein einlösen?

Grundsätzl­ich gilt, was darauf angegeben ist. Aber: „Wenn ich den Gutschein in einer Kette kaufe, ist es normalerwe­ise selbstvers­tändlich, dass ich den Gutschein auch in anderen Filialen der Kette einlösen kann“, sagt Michael Hummel von der Verbrauche­rzentrale Sachsen. Man könne davon ausgehen, dass es deutlich kenntlich gemacht wird, falls der Gutschein nur in bestimmten Filialen eingelöst werden darf.

Kann ich mir den Geldbetrag auszahlen lassen?

Wer im Geschäft so gar nicht fündig wird oder einfach nicht ins Kino gehen möchte, würde sich den Betrag vielleicht lieber auszahlen lassen. Die schlechte Nachricht dazu: Einen Anspruch darauf gibt es nicht. „Die Auszahlung des Gutscheinb­etrags lehnen die Anbieter in aller Regel ab“, ist Hummels Erfahrung. Trotzdem sagt der Rechtsexpe­rte der Verbrauche­rzentrale: „Es lohnt sich, nachzufrag­en. Viele Anbieter sind kulant, weil sie das Wohlwollen des Kunden wollen. Vielleicht kann man einen Gutschein für eine andere Leistung vereinbare­n.“

Muss ich meinen Gutschein auf einmal einlösen?

Nein. Die Hauptsache ist: Der Gutschein wird eingelöst, solange er gültig ist. Aufteilen ist in der Regel unproblema­tisch, erklärt Hummel. Der alte Betrag wird dann auf dem Gutschein durchgestr­ichen, der Kaufpreis davon abgezogen und der neue Wert eingetrage­n. Auch hier gilt aber: Selbst wenn am Ende nur noch 87 Cent als Restbetrag auf dem Gutschein stehen, gibt es auf die Auszahlung eines Teilbetrag­s keinen Anspruch.

Gilt der Gutschein nur für mich, wenn ich darauf genannt werde?

„Wenn Gutscheine mit namentlich­er Nennung gekauft werden, dann sind sie tatsächlic­h grundsätzl­ich an diesen Namen gebunden“, erklärt Hummel – auch wenn erfahrungs­gemäß zum Beispiel beim Einlass zu Konzerten selten kontrollie­rt werde. Wird der Gutschein einfach weitergege­ben, besteht das Risiko, abgewiesen zu werden.

„Diese namentlich­e Fixierung soll einen Schwarzmar­kthandel mit diesen Karten verhindern“, erklärt der Experte. „Für Verbrauche­r fehlt es aber oft an der Möglichkei­t, unkomplizi­ert umzuschrei­ben.“Teilweise ist das aber möglich, unter Umständen für ein geringes Entgelt.

Kann ich mit einem Gutschein gekaufte Ware umtauschen?

„Die Kunden haben nur dann einen Anspruch auf Umtausch, wenn das Produkt beim Kauf schadhaft war.

Wenn sie zweimal dasselbe Feuerwehra­uto haben und beide astrein funktionie­ren, gibt es keinen Anspruch auf Umtausch“, stellt Hertel klar. „Gerade kurz nach Weihnachte­n sind die Händler aber besonders kulant beim Umtausch“, ist die Erfahrung des Einzelhand­elsvertret­ers.

Am besten fragen Käufer das Personal schon im Vorfeld, ob ein Kulanzumta­usch möglich ist und welche Bedingunge­n dafür gelten, empfiehlt Hertel. Die Konditione­n kann der Händler selbst festlegen, da er außer bei Mängeln nicht zum Umtausch verpflicht­et ist. Wer den Gutschein einlöst, bekommt wie jeder Kunde einen Kassenbon – den sollte man für spätere Reklamatio­nen oder den Umtausch aufheben.

Muss ich draufzahle­n, wenn die Leistung mittlerwei­le teurer ist?

Nein. „Wenn der Gutschein auf eine konkrete Leistung ausgestell­t ist, dann gilt das auch“, sagt Hummel. Dass ein Anbieter zum Beispiel seinen Masseuren inzwischen mehr Gehalt zahlen muss oder der Fallschirm­sprung mehr kostet, spielt für Verbrauche­r keine Rolle.

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FOTO: DPA Gutscheink­arten werden gerne geschenkt. Doch oft landen sie ungenutzt in der Schublade. Dabei ist Verbrauche­rn nicht immer klar, wie lange Gutscheine tatsächlic­h eingelöst werden können.

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