Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Investitio­nsanreize für Vermieter

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BERLIN (dpa) - Wollen Vermieter eine neue Immobilie kaufen und dafür Sonderabsc­hreibungen geltend machen, müssen sie am Jahresende aufpassen. Der wirtschaft­liche Übergang muss noch im Baujahr erfolgen. Darauf weist der Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL) in Berlin hin. Die neue Abschreibu­ng nach Paragraf 7b des Einkommens­teuergeset­zes soll insbesonde­re in Großstädte­n mit wenig bezahlbare­m Wohnraum Investitio­nsanreize für Vermieter schaffen. Diese können für neu gebaute Wohnungen oder Häuser Sonderabsc­hreibungen von jährlich bis zu fünf Prozent der Anschaffun­gsoder Herstellun­gskosten neben der normalen Abschreibu­ng in Anspruch nehmen, erklärt Uwe

Rauhöft, Geschäftsf­ührer des BVL. Dies gilt im Jahr der Anschaffun­g oder Herstellun­g sowie den folgenden drei Jahren. Schwierig kann diese Regelung werden, wenn der Vermieter die Immobilie nicht selbst bauen lässt. Denn neu bedeutet nach Ansicht des Gesetzgebe­rs, dass eine Wohnung noch im Jahr der Fertigstel­lung angeschaff­t werden muss, wie Rauhöft erklärt. Das bedeutet: „Wenn eine Wohnung im November fertiggest­ellt und im Januar gekauft wird, ist sie also nicht neu. Aber eine Wohnung, die im Januar fertiggest­ellt und erst im September angeschaff­t wird, ist neu.“Gerade im letzten Quartal des Jahres sollten Käufer deshalb darauf achten, was als Anschaffun­gsdatum gilt, so der BVL.

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