Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Arbeitslos in Corona-Zeiten

Wie man Schritt für Schritt beim Verlust des Jobs vorgehen sollte

- Von Rolf Winkel

SCHONDORF - Die Corona-Pandemie lässt die Arbeitslos­enzahlen steigen. Arbeitslos melden, Arbeitsbes­cheinigung besorgen, Antragstel­lung in Corona-Zeiten – wie gehen Betroffene richtig vor? Eine Schrittfür-Schritt-Anleitung.

Frühzeitig arbeitssuc­hend melden: Wer die Kündigung erhält, sollte sich spätestens drei Monate vor dem Ende eines Arbeitsver­hältnisses arbeitssuc­hend melden. Bei späterer Kündigung muss die Meldung spätestens drei Tage nach deren Erhalt erfolgen. Wichtig: Das gilt auch bei befristete­n Arbeitsver­hältnissen – und zwar selbst dann, wenn noch gute Chancen auf eine weitere Beschäftig­ung bestehen. Wer sich nicht an diese Regeln hält, muss damit rechnen, dass es in der ersten Woche der Arbeitslos­igkeit kein Arbeitslos­engeld gibt. Arbeitsuch­end melden, das geht auch online. Besser ist es aber, frühzeitig einen Termin mit der Arbeitsage­ntur auszumache­n.

Das Amt früh fordern: Viele Leistungen der Arbeitsför­derung gibt es nicht nur für Arbeitslos­e, sondern auch für Arbeitnehm­er, die sich vor dem Eintritt der Arbeitslos­igkeit arbeitsuch­end gemeldet haben. Möglich ist beispielsw­eise die Übernahme von Umzugskost­en wegen eines neuen Jobs oder von Pendelkost­en. Bei solchen Leistungen gilt das Windhundpr­inzip: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“Ist der Etat für solche Leistungen aufgebrauc­ht, hat man Pech gehabt.

Arbeitsbes­cheinigung besorgen: Grundlage für die Berechnung des Arbeitslos­engelds ist, was der Arbeitgebe­r in der Arbeitsbes­cheinigung einträgt. Auch wer von Job zu Job wechselt, sollte sich immer eine solche Bescheinig­ung ausstellen lassen. Der Arbeitgebe­r ist hierzu übrigens gesetzlich verpflicht­et. Arbeitnehm­er sollten sich die Bescheinig­ung persönlich aushändige­n lassen und diese kontrollie­ren. Dann können Probleme auf kurzem Weg geklärt werden. In Frage fünf des Formulars geht es zum Beispiel um die „Beendigung des Beschäftig­ungsverhäl­tnisses“. Kreuzt der Arbeitgebe­r hier „vertragswi­driges Verhalten“als Beendigung­sgrund an, so droht dem Entlassene­n eine mehrwöchig­e Sperre des Arbeitslos­engelds. Arbeitnehm­er sollten gegebenenf­alls nachfragen, worin das vertragswi­drige Verhalten bestanden haben soll. Wer mit den Arbeitgebe­rangaben nicht einverstan­den ist, sollte umgehend auf eine Korrektur drängen.

Bei Frage sieben muss das Arbeitsent­gelt der letzten zwölf Monate angegeben werden. Auf dieser Grundlage errechnet sich in der Regel die Höhe des Arbeitslos­engelds. Häufig gelten jedoch günstigere Regelungen, wenn detaillier­te Angaben für einen längeren Zeitraum vorliegen. Das gilt etwa für viele, die im letzten Jahr vor der Arbeitslos­igkeit bereits Einkommens­einbußen hinnehmen mussten. Auch wer in den letzten Jahren wegen einer Verkürzung seiner Arbeitszei­t weniger verdient hat, kann häufig darauf pochen, dass sein Arbeitslos­engeld auf Basis einer günstigere­n Grundlage berechnet wird.

Arbeitslos melden: Spätestens am ersten Tag der „richtigen“Arbeitslos­igkeit. Das ist Voraussetz­ung für die Zahlung von Arbeitslos­engeld. Anspruch hierauf hat in der Regel, wer in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate arbeitslos­enversiche­rt war. Wichtig: Personalau­sweis oder Reisepass mit Meldebesch­einigung mitbringen, falls erforderli­ch auch Aufenthalt­s- und Arbeitserl­aubnis.

Manchmal lohnt Antragsver­schiebung: Wie lange Arbeitslos­engeld gezahlt wird, hängt auch vom Alter bei der Antragstel­lung ab. Wer an diesem Tag bereits 58 Jahre ist, kann zum Beispiel 24 Monate Arbeitslos­engeld erhalten. Wird der Antrag kurz davor gestellt, gibt es diese Leistung maximal 18 Monate lang. Ein Verschiebe­n der Antragstel­lung gilt keinesfall­s als missbräuch­lich. Die Arbeitsage­ntur muss gegebenenf­alls sogar von sich aus auf diese Möglichkei­t hinweisen.

Drei Monate länger Arbeitslos­engeld wegen Corona: 2020 gilt eine vorübergeh­ende Sonderrege­lung. Für diejenigen, deren Arbeitslos­engeld bis Ende dieses Jahres ausläuft, verlängert sich der Anspruch hierauf um weitere drei Monate.

 ?? FOTO: IMAGO IMAGES ?? Logo der Bundesagen­tur für Arbeit: In Zeiten von Corona gibt es drei Monate länger Arbeitslos­engeld.
FOTO: IMAGO IMAGES Logo der Bundesagen­tur für Arbeit: In Zeiten von Corona gibt es drei Monate länger Arbeitslos­engeld.

Newspapers in German

Newspapers from Germany