Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
Arbeitslos in Corona-Zeiten
Wie man Schritt für Schritt beim Verlust des Jobs vorgehen sollte
SCHONDORF - Die Corona-Pandemie lässt die Arbeitslosenzahlen steigen. Arbeitslos melden, Arbeitsbescheinigung besorgen, Antragstellung in Corona-Zeiten – wie gehen Betroffene richtig vor? Eine Schrittfür-Schritt-Anleitung.
Frühzeitig arbeitssuchend melden: Wer die Kündigung erhält, sollte sich spätestens drei Monate vor dem Ende eines Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden. Bei späterer Kündigung muss die Meldung spätestens drei Tage nach deren Erhalt erfolgen. Wichtig: Das gilt auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen – und zwar selbst dann, wenn noch gute Chancen auf eine weitere Beschäftigung bestehen. Wer sich nicht an diese Regeln hält, muss damit rechnen, dass es in der ersten Woche der Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld gibt. Arbeitsuchend melden, das geht auch online. Besser ist es aber, frühzeitig einen Termin mit der Arbeitsagentur auszumachen.
Das Amt früh fordern: Viele Leistungen der Arbeitsförderung gibt es nicht nur für Arbeitslose, sondern auch für Arbeitnehmer, die sich vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitsuchend gemeldet haben. Möglich ist beispielsweise die Übernahme von Umzugskosten wegen eines neuen Jobs oder von Pendelkosten. Bei solchen Leistungen gilt das Windhundprinzip: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“Ist der Etat für solche Leistungen aufgebraucht, hat man Pech gehabt.
Arbeitsbescheinigung besorgen: Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengelds ist, was der Arbeitgeber in der Arbeitsbescheinigung einträgt. Auch wer von Job zu Job wechselt, sollte sich immer eine solche Bescheinigung ausstellen lassen. Der Arbeitgeber ist hierzu übrigens gesetzlich verpflichtet. Arbeitnehmer sollten sich die Bescheinigung persönlich aushändigen lassen und diese kontrollieren. Dann können Probleme auf kurzem Weg geklärt werden. In Frage fünf des Formulars geht es zum Beispiel um die „Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses“. Kreuzt der Arbeitgeber hier „vertragswidriges Verhalten“als Beendigungsgrund an, so droht dem Entlassenen eine mehrwöchige Sperre des Arbeitslosengelds. Arbeitnehmer sollten gegebenenfalls nachfragen, worin das vertragswidrige Verhalten bestanden haben soll. Wer mit den Arbeitgeberangaben nicht einverstanden ist, sollte umgehend auf eine Korrektur drängen.
Bei Frage sieben muss das Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate angegeben werden. Auf dieser Grundlage errechnet sich in der Regel die Höhe des Arbeitslosengelds. Häufig gelten jedoch günstigere Regelungen, wenn detaillierte Angaben für einen längeren Zeitraum vorliegen. Das gilt etwa für viele, die im letzten Jahr vor der Arbeitslosigkeit bereits Einkommenseinbußen hinnehmen mussten. Auch wer in den letzten Jahren wegen einer Verkürzung seiner Arbeitszeit weniger verdient hat, kann häufig darauf pochen, dass sein Arbeitslosengeld auf Basis einer günstigeren Grundlage berechnet wird.
Arbeitslos melden: Spätestens am ersten Tag der „richtigen“Arbeitslosigkeit. Das ist Voraussetzung für die Zahlung von Arbeitslosengeld. Anspruch hierauf hat in der Regel, wer in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate arbeitslosenversichert war. Wichtig: Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung mitbringen, falls erforderlich auch Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.
Manchmal lohnt Antragsverschiebung: Wie lange Arbeitslosengeld gezahlt wird, hängt auch vom Alter bei der Antragstellung ab. Wer an diesem Tag bereits 58 Jahre ist, kann zum Beispiel 24 Monate Arbeitslosengeld erhalten. Wird der Antrag kurz davor gestellt, gibt es diese Leistung maximal 18 Monate lang. Ein Verschieben der Antragstellung gilt keinesfalls als missbräuchlich. Die Arbeitsagentur muss gegebenenfalls sogar von sich aus auf diese Möglichkeit hinweisen.
Drei Monate länger Arbeitslosengeld wegen Corona: 2020 gilt eine vorübergehende Sonderregelung. Für diejenigen, deren Arbeitslosengeld bis Ende dieses Jahres ausläuft, verlängert sich der Anspruch hierauf um weitere drei Monate.