Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Vermieter müssen Mietern Frist für Räumung setzen

-

Keine Frage: Mieter sind nach dem Ende des Mietverhäl­tnisses verpflicht­et, die Mietsache zurückzuge­ben. Kommen sie dieser Pflicht nicht sofort nach, können Vermieter die Dinge aber nicht ohne weiteres selbst in die Hand nehmen. Nach einem Urteil des Amtsgerich­ts Potsdam müssen Vermieter eine Frist zur Herausgabe setzen (Az.: 23 C 425/19 (2)). Verweigern sie hingegen den Mietern nach dem Ende des Mietverhäl­tnisses den Zutritt, setzen sie sich rechtswidr­ig in Besitz der Mietsache.

In dem Fall, über den die Zeitschrif­t „Wohnungswi­rtschaft und Mietrecht“des Deutschen Mieterbund­es berichtet, war das Mietverhäl­tnis zu Ende Mai 2019 beendet worden. Die Vermieter erteilten dem Mieter zum 1.Juni ein Betretungs­verbot. Bis zum 31. Mai beräumte der Mieter das Grundstück, konnte die Arbeiten aber nicht vollständi­g abschließe­n. Der Vermieter entsorgte den Rest und wollte vom Mieter die Kosten erstattet haben.

Ohne Erfolg: Der Mieter habe hier die Mietsache zwar nicht vollständi­g geräumt und seine Herausgabe­pflicht damit verletzt. Allerdings hätte der Vermieter dem Mieter eine Frist setzen müssen, statt wie hier die Mietsache ab dem 1. Juni in Besitz zu nehmen. Nach Ansicht des Gerichts war dies Selbstjust­iz. Vielmehr hätten die Vermieter die gesetzlich vorgeschri­ebene Zwangsvoll­streckung betreiben müssen. (dpa)

 ?? FOTO: MARKUS SCHOLZ/DPA ?? Mieter müssen die Mietsache zum Ende des Mietvertra­ges räumen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, muss der Vermieter eine Frist setzen.
FOTO: MARKUS SCHOLZ/DPA Mieter müssen die Mietsache zum Ende des Mietvertra­ges räumen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, muss der Vermieter eine Frist setzen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany