Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
BGH stärkt Verbraucher bei der Partnervermittlung
KARLSRUHE (dpa) - 8330 Euro hatte eine Seniorin aus Nordrhein-Westfalen einst gezahlt für 21 Vorschläge einer Partnervermittlungsagentur. Doch sie blieb allein und wollte ihr Geld zurück. Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkte der Frau am Donnerstag den Rücken. Das Urteil ist aber nicht so einfach auf andere übertragbar (Az. III ZR 169/20).
Im konkreten Fall hatte die Seniorin im Mai 2018 auf eine Kontaktanzeige eines vermeintlichen Herrn reagiert. Die Nummer gehörte aber der Agentur „Glück für Zwei“. Einen Tag später kam ein Mitarbeiter mit einem Vertrag, den sie unterschrieb: Das Institut sollte ihr 21 passende Kandidaten vorschlagen. Am nächsten Tag holte „Glück für Zwei“das Geld ab, der Bote brachte die ersten drei Partnervorschläge mit. Einen Herrn traf die Frau dreimal, dann wollte er nicht mehr. Die anderen beiden waren nach ihren Angaben vergeben. Deshalb kündigte sie eine Woche nach Vertragsschluss. Unmittelbar danach bekam sie noch 17 Kandidaten vorgeschlagen.
Jetzt kommen die juristischen Kniffligkeiten: Die Frau hatte unterschrieben, dass sie ihr Widerrufsrecht verliere, wenn die Agentur den Vertrag vollständig erfüllt. Diese argumentierte, sie habe gemäß Vertrag 21 Vorschläge zusammengestellt. Das sah der dritte Zivilsenat am BGH allerdings anders: Für den Kunden sei allein die Zusendung der ausführlichen Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten von Bedeutung. Und hiervon hatte die Klägerin bis zu ihrer Kündigung eben erst drei bekommen. Deshalb wiesen die Richter die Revision der Agentur zurück, die der Frau nun 7139 Euro überweisen muss. Weil der Fall seine Besonderheiten hat, ist er nicht ohne Weiteres auf andere übertragbar.