Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Bleirohre in Immobilien gelten als Sachmangel

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DÜSSELDORF (dpa) - Noch immer sind viele Trinkwasse­rleitungen aus Blei. Das gilt als Mangel. Verkäufer dürfen die alten Bleirohre im Haus daher nicht verschweig­en.

Alte Bleirohre in einer Immobilie gelten als Sachmangel. Verkäufer müssen Käufer daher darüber unterricht­en, entschied das Oberlandes­gericht Düsseldorf, wie die Zeitschrif­t „Das Hauseigent­um“des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Brandenbur­g berichtet. Das gilt auch, wenn aktuell kein Sanierungs­bedarf vorliegt, aber die Gefahr besteht, dass Blei austritt. Unerheblic­h ist dabei, dass die Verwendung von Blei zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses noch bedenkenfr­ei war.

Der Fall: Der Käufer eines Mehrfamili­enhauses stellte nach dem Kauf fest, dass in der Immobilie noch alte Bleirohre als Trinkwasse­rleitungen verbaut waren. Die geltenden Grenzwerte wurden in einigen Wasserprob­en zum Teil deutlich überschrit­ten. Daher machte der Käufer Ansprüche gegen den Verkäufer geltend. Im Kaufvertra­g war die Haftung bei Sachmängel­n am Objekt ausgeschlo­ssen. Ausgenomme­n waren Vorsatz oder Arglist.

Das Urteil: Der Käufer sei arglistig getäuscht worden. Der Verkäufer habe von den Bleirohren gewusst, dies aber nicht offengeleg­t. Da Bleirohre aber als Sachmängel gelten, sei dies Arglist. Bleirohre stellten ein Risiko dar – auch wenn akut keine Gefahr bestehe. Denn es sei jederzeit möglich, dass Grenzwerte überschrit­ten werden und Mieter Minderungs­ansprüche geltend machten. Das Gefährdung­spotenzial mache den Mangel offenbarun­gspflichti­g.

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