Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)
Zu Unrecht verdächtigt – von einem Unbekannten
Wie die Polizei damit umgeht, wenn Hinweise zu potenziellen Straftaten anonym abgegeben werden
LEUTKIRCH - Ob als Reaktion auf Zeugenaufrufe in der Presse oder um eine beobachtete Straftat zu melden: Hinweise aus der Bevölkerung spielen für den Arbeitsalltag der Polizei eine große Rolle. Wie die Polizei damit umgeht, wenn solche Hinweise anonym abgegeben werden. Und: Ein Betroffener, der von einem Unbekannten – zu Unrecht, wie sich später herausgestellt habe – gegenüber der Polizei einer Straftat bezichtigt wurde, berichtet davon, wie sich das anfühlt, nicht zu wissen, wer einem auf diesem Weg schaden wollte.
Ein Unbekannter ruft im Polizeirevier Leutkirch an, gibt den Beamten Hinweise auf eine Straftat. Es geht um Verstöße gegen das Waffenrecht. Die Polizei geht den Hinweisen nach, fährt zum Beschuldigten nach Hause, konfrontiert ihn mit den Vorwürfen. So schildert der Betroffene aus dem Großraum Leutkirch das, was Anfang diesen Jahres vorgefallen sei. Der Polizei macht er deswegen keinen Vorwurf, die Beamten, die bei ihm vor der Haustür standen, seien „total höflich“gewesen.
Vor Ort hätten diese schnell feststellen können, dass die Vorwürfe – unter anderem ging es um die Aufbewahrung von Waffen und dem unerlaubten Besitz von Munition – nicht zutreffen. Ein paar Tage später, als sich auch noch offenen Formalitäten geklärt hatten, seien die Beamten sogar nochmals persönlich bei ihm vorbeigekommen, um ihn darüber zu informieren, dass der Tatvorwurf nicht mehr besteht.
Sie hätten ihn dann auch noch gefragt, ob er denn jemanden kenne, der etwas gegen ihn haben könnte. Als der anonyme Hinweisgeber, ein Mann, auf dem Polizeirevier angerufen habe, hätte man im Hintergrund eine Frauenstimme gehört, gibt er das wieder, was ihm die Polizisten erzählt hätten. Daher hätten sie auch gefragt, ob es eventuell eine verärgerte Ex-Freundin gebe. Er habe verneint.
Bis heute wisse er nicht, wer ihn damals angeschwärzt hat. Auf jeden Fall müsse es jemand sein, der viele Details über ihn kennt. „Man weiß, irgendjemand hat etwas gegen einen, aber man weiß nicht wer, hat keine Chance, es persönlich zu klären. Das fühlt sich einfach nicht gut an“, sagt er.
Normalerweise, so Oliver Weißflog, Leiter der Pressestelle beim Polizeipräsidiums Ravensburg, seien solche anonymen Hinweise nicht die Regel. Die Hinweisgeber würden sich in den meisten Fällen namentlich zu erkennen geben beziehungsweise werden im Rahmen der Hinweisaufnahme bekannt. „Es gibt jedoch auch Hinweise oder Mitteilungen, die anonym eingehen. Beispielsweise weil man seinem Ärger Luft macht und nicht erkannt werden will, weil man möglicherweise Angst vor Repressalien durch die Polizei oder durch Andere hat, die Inhalt der Mitteilungen sind, oder aus sonstigen Gründen.“
Grundsätzlich müsse bei jedem Hinweis versucht werden, zunächst abzuklären, ob tatsächlich eine Straftat vorliegen könnte, sowie die Beweggründe des Mitteilers zu überprüfen, erklärt der Polizeisprecher. „In diesem Zusammenhang wird sicherlich auch der Grund erfragt, warum der Mitteilende nicht namentlich auftreten möchte.“Sofern der Inhalt eine gewisse ErheblichkeitsSchwelle nicht überschreitet und keine objektiven Gründe für die Notwendigkeit einer Anonymität festgestellt werden können, könne es auch möglich sein, dass das Gespräch beendet wird und sich keine weiteren Nachforschungen anschließen. Aber er sagt auch: „Die Polizei ist gesetzlich verpflichtet, bei Bekanntwerden einer Straftat von Amts wegen Ermittlungen einzuleiten. Sollte also ein potenzieller Straftatbestand mitgeteilt werden, so muss versucht werden, diesen anhand der bleibenden Möglichkeiten zu eruieren.“
Eine derartige Verpflichtung gebe es bei Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich nicht, weswegen hier in aller Regel – schon aus arbeitsökonomischen Gründen, so Weißflog – keine Ermittlungen eingeleitet werden.
Wenn die Polizei aufgrund eines anonymen Hinweises einen dadurch Verdächtigen aufsucht und dabei feststellt, dass die durch den anonymen Hinweisgeber vorgebrachten Vorwürfe nicht der Tatsache entsprechen, hänge es immer vom Einzelfall ab, wie die Polizei dann vor Ort damit umgehe. Es könne durchaus sein, dass die Beamten versuchen, die Hintergründe zu klären und auch versuchen, „die Hinweisgebenden“zu identifizieren. „Sofern nämlich eine angebliche Straftat des Betroffenen angezeigt wurde, die objektiv nicht begangen wurde, kann dadurch möglicherweise vom Mitteilenden seinerseits ein Straftatbestand, beispielsweise der falschen Verdächtigung, erfüllt worden sein“, betont Weißflog.
Grundsätzlich sei die Möglichkeit, anonym Hinweise abzugeben, bei der Polizei Baden-Württemberg nur in speziellen Fällen vorgesehen. Etwa in den Bereichen Staatsschutz, Wirtschaftskriminalität und Korruption, ebenso bei herausragenden Kapitaldelikten, „hier nach Absprache im Einzelfall mit der zuständigen Staatsanwaltschaft“, so Weißflug.
In Ermittlungsverfahren könne nämlich grundsätzlich nur sie eine Vertraulichkeit zusichern. Das bedeutet, Hinweisgeber tauchen dann namentlich nicht in Akten auf, sind behördlich in aller Regel trotzdem bekannt.