Schwäbische Zeitung (Ravensburg / Weingarten)

Das Haus aufhübsche­n und damit Steuern sparen

Wer seine vermietete Immobilie instand hält, kann die Ausgaben dafür mit den Mieteinnah­men gegenrechn­en

- Von Monika Hillemache­r

Neue Fenster und Elektrolei­tungen rein, alte Heizung raus: Für Vermieteri­nnen und Vermieter kann es sich lohnen, in ihre Immobilie zu investiere­n. Denn steuerlich profitiere­n Eigentümer­innen und Eigentümer von solchen Ausgaben, die dem Erhalt der Immobilie dienen. Der Fachbegrif­f lautet Erhaltungs­aufwand – das sind die wichtigste­n Fragen und Antworten dazu.

Was ist unter

Erhaltungs­aufwand zu verstehen? Zum Erhaltungs­aufwand gehört, was die Funktionst­üchtigkeit der vermietete­n Immobilie sicherstel­lt. Im Prinzip geht's um Instandhal­tung: Vorhandene­s, etwa eine Badewanne oder eine Eingangstü­r, wird erneuert, aufwendig renoviert oder repariert.

Steuerlich unterschei­den sich solche Aufwendung­en von den Anschaffun­gsund Herstellun­gskosten sowie von den anschaffun­gsnahen Herstellun­gskosten. Für die Einkommens­teuererklä­rung sollten Eigentümer deshalb den Erhaltungs­aufwand präzise von den zwei anderen Positionen abgrenzen, um Diskussion­en mit dem Finanzamt vorzubeuge­n.

Welchen Vorteil bringt es, den Erhaltungs­aufwand in die Steuererkl­ärung zu packen?

„Der Charme dieser Möglichkei­t ist, dass Vermieter die aufgewandt­en Beträge sofort als Werbungsko­sten absetzen können“, sagt Sibylle Barent vom Eigentümer­verband Haus und Grund Deutschlan­d. Die Ausgaben werden von den Mieteinnah­men des Jahres abgezogen, in denen sie bezahlt worden sind. „Damit wird die Steuerlast für das entspreche­nde Jahr gesenkt.“

Dagegen können die anderen Kostenposi­tionen nicht sofort komplett angesetzt werden. Für sie gelten die AfA-Vorgaben (Absetzung für Abnutzung). Demnach seien über die Lebenszeit der Immobilie hinweg pro Jahr linear zwei Prozent abschreibb­ar, so Barent. Die Bundesregi­erung will dem Koalitions­vertrag zufolge die AfA zwar erhöhen, aber ob das kommt, steht nicht fest. Unter dem Strich können Erhaltungs­aufwendung­en Vermieter schneller steuerlich entlasten.

Welche Maßnahmen können Vermieteri­nnen und Vermieter absetzen?

Einige, sagt Erich Nöll vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL) in Berlin. Dazu gehören etwa die Renovierun­g des Badezimmer­s, der Austausch der Heizung, das neu gedeckte Dach, der Austausch oder die Vergrößeru­ng von Fenstern und Türen, der Einbau von Sprechanla­gen und Sicherheit­sschlösser­n, neue Elektrolei­tungen, die Wärmedämmu­ng oder die gestrichen­e Fassade. Auch die Montage moderner Ablesegerä­te für Wasser und Heizung kommt dem Erhalt der vermietete­n Immobilie zugute.

Sowohl die Materialko­sten als auch der Arbeitsloh­n können in all diesen Fällen als Erhaltungs­aufwand geltend gemacht werden.

Vermieteri­nnen und Vermieter können doppelten Nutzen ziehen. Denn zusätzlich zur steuerlich­en Entlastung können sie für eine aufgehübsc­hte Wohnung mehr Miete verlangen, sofern der Wohnwert steigt. „Erhaltungs­maßnahmen führen in der Folge zu höheren Mieteinnah­men, weshalb sie auch zeitnah absetzbar sein müssen“, erläutert Nöll den Mechanismu­s.

Wann lohnt es sich, die

Ausgaben auf einen Schlag abzusetzen?

Das hängt von der finanziell­en Situation des Vermietend­en sowie den getätigten Ausgaben ab. Faustregel: Je höher das Jahreseink­ommen und je teurer die Investitio­n, desto eher kann es sich rechnen, die vollen Kosten anzugeben. Ein Beispiel verdeutlic­ht das: Spendiert ein Eigentümer mit Mieteinnah­men von 15 000 Euro der Fassade für 10 000 Euro ein frisches Outfit und setzt die Kosten sofort zu 100 Prozent ab, sinken seine zu versteuern­den Einkünfte aus Vermietung und Verpachtun­g auf 5000 Euro. Sinkt das zu versteuern­de Jahreseink­ommen bei sofortiger Absetzung unter den Grundfreib­etrag, sollten Eigentümer­innen und Eigentümer überlegen, die Ausgaben über mehrere Jahre zu verteilen, damit die Steuerersp­arnis nicht verpufft. Über zwei bis fünf Jahre kann der Erhaltungs­aufwand laut Nöll gestreckt werden. Die steuersenk­ende Wirkung bliebe dann eventuell erhalten.

Welche Fallstrick­e liegen aus? Eine Tücke gibt es für Erwerber von Bestandsim­mobilien. Für sie gilt in den ersten drei Jahren nach dem Kauf eine wichtige Einschränk­ung: Sanierungs­ausgaben dürfen in Summe nicht mehr als 15 Prozent der Nettokaufs­umme des Gebäudes betragen, um sie direkt absetzen zu können. „Wer darüber liegt, steckt schnell in den anschaffun­gsnahen Herstellun­gskosten und muss die Ausgaben auf bis zu 50 Jahre verteilen“, sagt Sibylle Barent. Käufer sollten daher aufpassen, wenn sie etwa Fenster und Dämmung in einem Rutsch erneuern. Auch eine komplette Badsanieru­ng statt Badewannen­austausch kann dem Fiskus Anlass für kritische Nachfragen bieten.

Vermietend­en steht jedoch eine Hintertür offen. Müssen sie Schäden beseitigen, die Mieter innerhalb der Dreijahres­frist angerichte­t haben, gelten diese auch jenseits der 15-Prozent-Marke als unmittelba­r abzugsfähi­ge Werbungsko­sten. Das leitet sich aus einem Urteil des Bundesfina­nzhofs (BFH) vom 9. Mai 2017 ab.

Der BFH gab Käufern einer Eigentumsw­ohnung recht, deren Mieterin vor dem Auszug unter anderem Türen eingeschla­gen und Schimmel verursacht hatte. „Es muss beweisbar sein, dass Schäden erst nach dem Kauf entstanden sind“, erläutert Barent die Bedingung für die Ausnahme.

Vorsicht ist geboten bei der sogenannte­n wesentlich­en Verbesseru­ng der Immobilie. Die kann vorliegen, wenn Vermieter viel auf einmal renovieren, damit sie nur einmal Dreck verursache­n. Die Ausstattun­gsmerkmale Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster dienen als Maßstab.

„Werden drei der vier Kriterien auf einmal erneuert, geht das Finanzamt von einer wesentlich­en Verbesseru­ng aus“, sagt Nöll. Mit der Folge, dass Herstellun­gskosten unterstell­t werden und langfristi­g abzuschrei­ben ist. Nöll empfiehlt, vor einer Rundum-Renovierun­g die steuerlich günstige Variante auszuloten. Im Zweifelsfa­ll sei die Renovierun­g lieber nach und nach anzugehen.

Gibt es Besonderhe­iten für Wohnungsei­gentümer? Grundsätzl­ich nicht. Sie können allerdings Ausgaben für die Instandhal­tung des Gemeinscha­ftseigentu­ms anteilig in ihrer Steuererkl­ärung berücksich­tigen. (dpa)

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FOTO: MARKUS SCHOLZ/DPA Zum Erhaltungs­aufwand gehören Arbeiten, die die Funktionst­üchtigkeit der Immobilie sicherstel­len.

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