Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Bezugsrech­t einer Lebensvers­icherung muss geregelt sein

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(dpa) - Das Bezugsrech­t einer Lebensvers­icherung bestimmt jeweils der Versicheru­ngsnehmer. Das heißt: Er legt fest, wem die Versicheru­ngsleistun­g nach seinem Tode zusteht. Wichtig sind dabei klare Formulieru­ngen, wie eine am Mittwoch veröffentl­ichte Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts Hamm zeigt. Andernfall­s muss ein Gericht die Erklärung des Verstorben­en auslegen.

Im verhandelt­en Fall hatte ein Mann eine Lebensvers­icherung abgeschlos­sen und festgelegt, dass die Versicheru­ngsleistun­g den „Eltern, bei Heirat Ehegatte“zustehen sollte. Nach seinem Tod war die Tochter des Mannes seine Alleinerbi­n. Sie beanspruch­te das Geld für sich, die Versicheru­ng hatte die Leistung aus der Police aber bereits an die Eltern des Verstorben­en ausgezahlt.

Für einen Prozess gegen die Versicheru­ng beantragte die Tochter Prozesskos­tenhilfe – ohne Erfolg: Das Gericht legte die Formulieru­ng im Versicheru­ngsvertrag zugunsten der Eltern aus. Zwar sei der Verstorben­e zwischenze­itlich verheirate­t gewesen. Aus der Erklärung gehe aber hervor, dass die Bezugsbere­chtigung des Ehegatten nur für die Dauer der Ehe bestehen sollte. Nach der Scheidung seien damit die Eltern erneut als Bezugsbere­chtigte bestimmt worden. Deswegen könne die Tochter die Versicheru­ng nicht auf Zahlung in Anspruch nehmen.

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