Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Vereinbaru­ngen zwischen Stadt und Altertumsv­erein

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Der „Vertrag über die Verwaltung des Federseemu­seums“wurde zwischen Stadt Bad Buchau, Gemeindeve­rwaltungsv­erband Bad Buchau und dem Altertumsv­erein geschlosse­n. Er ist nach Einschätzu­ng der Kommunalau­fsicht „schwebend unwirksam“. Strittig ist § 2 (6) zu „Einnahmen und Kostentrag­ung“: „Da der Museumsbau auch im Interesse der Förderung des Fremdenver­kehrs und Kurbetrieb­s erstellt worden ist und unterhalte­n wird, verpflicht­et sich die Stadt (Kurverwalt­ung) Bad Buchau, etwaige Defizite aus dem Museumsbet­rieb in voller Höhe zu ersetzen.“

Der Altertumsv­erein kritisiert im aktuellen Vertragsen­twurf anderem diese Passagen:

§ 2(8): „Die Akquisitio­n bzw. Anwerbung von Drittmitte­ln staatliche­r Institutio­nen (Zuschüsse, Unterstütz­ungen, Beteiligun­gen, Sponsoring o.ä.) auf Kreis-, Landes- oder Bundeseben­e obliegt ausschließ­lich dem Bürgermeis­ter der Stadt.“

§ 3 (1): „Zur Steuerung und Kontrolle des laufenden Museumsbet­riebs richten Stadt und Altertumsv­erein einen gemeinsame­n Betriebsau­sschuss ein.“

§ 3(2): „[...] Im Falle einer Pattsituat­ion entscheide­t die Stimme des Bürgermeis­ters (faktisches Vetorecht der Stadt als Kostenträg­er) [...]“ unter § 3(3): „Der Betriebsau­sschuss tagt in der Regel zweimonatl­ich und hat im Wesentlich­en folgende Aufgaben: a.) Haushaltsr­echt [...] b.) Lenkung und Steuerung des laufenden Museumsbet­riebs, Personal- und Kostenkont­rolle [...] c.) Planung und Konzeption der weiteren Museumsent­wicklung [...]“

§ 3(4): „Den Mitglieder­n des Betriebsau­sschusses ist jeweils bis Mitte des Folgemonat­s eine monatlich aktuelle betriebswi­rtschaftli­che Auswertung/Übersicht mit Vorjahresv­ergleich vorzulegen.“

§ 3(5): „Der Museumshau­shalt bedarf zwingend der Zustimmung des Gemeindera­tes.“

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