Schwäbische Zeitung (Riedlingen)
Neuer Saal in Altheim für 180 Euro zu mieten
Gebühren für kommunale Einrichtungen festgelegt
ALTHEIM - Die Benutzungsentgelte für gemeindliche Einrichtungen in Altheim sind seit 1. Mai 2015 unverändert geblieben. Nun bildete der sanierte Saal im Heiligkreuztal die Grundlage für eine generelle Überprüfung.
Die vom Gemeinderat beschlossenen Entgelte für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen gelten jeweils für einen Veranstaltungstag. Das Ende der Veranstaltung wird auf drei Uhr des Folgetages festgelegt. Die vorhandenen Einrichtungen können nur von Bürgern der Gesamtgemeinde Altheim gemietet werden. Er wird erwartet, dass alle Einrichtungen nach Ende der Benutzung so verlassen werden, wie sie angetroffen wurden.
Das Entgelt für die Benutzung der Turn- und Festhalle beträgt als Grundgebühr 230 Euro. Hinzu kommen Nebenkosten für Hochzeitsund Tanzveranstaltungen und Hausmeister, vor allem, wenn er während einer gesamten Veranstaltung anwesend sein soll. Die bisherige Turnhalle Heiligkreuztal wurde zwischenzeitlich zum Dorfgemeinschaftshaus mit Küche umgebaut. Das generelle Entgelt beträgt 180 Euro zuzüglich Zuschlag bei Hochzeits- und Tanzveranstaltungen sowie Inanspruchnahme des Hausmeisters.
Die Gebühren für den Adlersaal Altheim liegen bei 120 Euro, für den Sitzungssaal Waldhausen bei 60 Euro. Dazu kommt der Stundensatz für den Hausmeister nach tatsächlicher Inanspruchnahme. Das Entgelt für den Bürgersaal Waldhausen mit Küche und Ausschankbereich wird aud 120 Euro, für die Mitbenutzung des Landjugendraums auf 20 Euro festgelegt.
Zu den besonderen Zuschlägen gehören Kosten für das Aufstuhlen und Auftischen, wie auch für das Abstuhlen und Abtischen. Für Sonderfälle behält sich der Gemeinderat eine abweichende Gebührenfestsetzung vor. Die Befreiungen von Entgelten sind im einzelnen geregelt. Dazu zählen jährliche Hauptproben vor öffentlichen Veranstaltungen sowie Hauptversammlungen für örtliche Vereine und Organisationen, Wohltätigkeitsveranstaltungen für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck oder interne Feierlichkeiten wie Kameradschaftsabende. Außerdem verzichtet die Gemeinde bei jedem örtlichen Verein oder einer gleichartigen Organisation außer den Feuerwehren für einen Veranstaltungstag nach freier Wahl auf den vorgesehenen Betrag. Ausgenommen sind Tanzzuschlag und Hausmeisterkosten. Auch Hochzeiten gelten nicht als Erstveranstaltung.