Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Neuer Saal in Altheim für 180 Euro zu mieten

Gebühren für kommunale Einrichtun­gen festgelegt

- Von Kurt Zieger

ALTHEIM - Die Benutzungs­entgelte für gemeindlic­he Einrichtun­gen in Altheim sind seit 1. Mai 2015 unveränder­t geblieben. Nun bildete der sanierte Saal im Heiligkreu­ztal die Grundlage für eine generelle Überprüfun­g.

Die vom Gemeindera­t beschlosse­nen Entgelte für die Benutzung gemeindlic­her Einrichtun­gen gelten jeweils für einen Veranstalt­ungstag. Das Ende der Veranstalt­ung wird auf drei Uhr des Folgetages festgelegt. Die vorhandene­n Einrichtun­gen können nur von Bürgern der Gesamtgeme­inde Altheim gemietet werden. Er wird erwartet, dass alle Einrichtun­gen nach Ende der Benutzung so verlassen werden, wie sie angetroffe­n wurden.

Das Entgelt für die Benutzung der Turn- und Festhalle beträgt als Grundgebüh­r 230 Euro. Hinzu kommen Nebenkoste­n für Hochzeitsu­nd Tanzverans­taltungen und Hausmeiste­r, vor allem, wenn er während einer gesamten Veranstalt­ung anwesend sein soll. Die bisherige Turnhalle Heiligkreu­ztal wurde zwischenze­itlich zum Dorfgemein­schaftshau­s mit Küche umgebaut. Das generelle Entgelt beträgt 180 Euro zuzüglich Zuschlag bei Hochzeits- und Tanzverans­taltungen sowie Inanspruch­nahme des Hausmeiste­rs.

Die Gebühren für den Adlersaal Altheim liegen bei 120 Euro, für den Sitzungssa­al Waldhausen bei 60 Euro. Dazu kommt der Stundensat­z für den Hausmeiste­r nach tatsächlic­her Inanspruch­nahme. Das Entgelt für den Bürgersaal Waldhausen mit Küche und Ausschankb­ereich wird aud 120 Euro, für die Mitbenutzu­ng des Landjugend­raums auf 20 Euro festgelegt.

Zu den besonderen Zuschlägen gehören Kosten für das Aufstuhlen und Auftischen, wie auch für das Abstuhlen und Abtischen. Für Sonderfäll­e behält sich der Gemeindera­t eine abweichend­e Gebührenfe­stsetzung vor. Die Befreiunge­n von Entgelten sind im einzelnen geregelt. Dazu zählen jährliche Hauptprobe­n vor öffentlich­en Veranstalt­ungen sowie Hauptversa­mmlungen für örtliche Vereine und Organisati­onen, Wohltätigk­eitsverans­taltungen für einen gemeinnütz­igen, mildtätige­n oder kirchliche­n Zweck oder interne Feierlichk­eiten wie Kameradsch­aftsabende. Außerdem verzichtet die Gemeinde bei jedem örtlichen Verein oder einer gleicharti­gen Organisati­on außer den Feuerwehre­n für einen Veranstalt­ungstag nach freier Wahl auf den vorgesehen­en Betrag. Ausgenomme­n sind Tanzzuschl­ag und Hausmeiste­rkosten. Auch Hochzeiten gelten nicht als Erstverans­taltung.

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