Schwäbische Zeitung (Riedlingen)
Vorsicht bei Rechtsbegriffen in Nachlässen
DÜSSELDORF/BERLIN (dpa) - Juristische Fachbegriffe in Laientestamenten können manchmal etwas anderes aussagen, als von den Verfassern beabsichtigt war. So bezeichnet der Begriff „Berliner Testament“zwar ein gemeinschaftliches Testament zweier Ehepartner. Diese können ein solches aufsetzen, um sicherzugehen, dass ihr Vermögen zunächst an den noch lebenden Partner übertragen wird und auch nach dessen Tod einheitlich behandelt wird. Doch daraus leitet sich nicht zwingend ab, dass ein Partner nach dem Tod des anderen alleine über dessen Vermögen entscheiden darf. In einem Streitfall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatte ein Ehepaar seinen letzten Willen als „Berliner Testament“überschrieben. Beide wollten, dass ihr Nachlass an den überlebenden Partner übergeht. Doch für die Zeit nach dessen Tod hatten sie andere Pläne. Das Haus der Frau sollte nach ihrem Willen an ihre Tochter aus vorheriger Ehe gehen. Der Mann wollte sein Vermögen nach dem Tod seiner Frau an seine leiblichen Kinder übertragen wissen. Als die Tochter der Frau starb, sollte ihr Lebensgefährte das Vermögen der Mutter erben, wenn beide Ehepartner tot sind. Der Ehemann wollte das verhindern und berief sich auf den Begriff „Berliner Testament“. Das Oberlandesgericht untersagte das dem Mann, um dem Willen der Mutter zu entsprechen.