Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

So parken Autofahrer richtig

Wer Rettungsfa­hrzeuge behindert, muss mit ernsten Konsequenz­en bis hin zur Sachbeschä­digung rechnen

- Von Claudius Lüder

Rechts ein Auto, links ein Auto, und in der Mitte bleibt nur noch ein schmaler Fahrstreif­en für den Durchgangs­verkehr – solche Parkszenar­ien sind Klassiker in vielen Wohngebiet­en. Oft ist die Lücke dann nicht mehr groß genug für einen Rettungswa­gen. In diesem Fall drohen dem Fahrzeugbe­sitzer sogar ernste Konsequenz­en. Wie aber geht es besser, und was ist überhaupt erlaubt?

Die Sanktionen seien in einer solchen Ausnahmesi­tuation von verschiede­nen Faktoren abhängig, erklärt Gerrit Reichel vom ACV Automobil-Club Verkehr. „Wer nicht nur hält, sondern parkt, muss sicher mit einem Bußgeld von 60 Euro rechnen und etwaige Abschleppk­osten bezahlen“, sagt er. Damit solche Situatione­n gar nicht erst entstehen, startet die Polizei beispielsw­eise in Hamburg regelmäßig zusammen mit der Feuerwehr zu Überprüfun­gsfahrten, um die Anwohner zu sensibilis­ieren. „Das wird mitunter auch nach Hinweisen der Rettungskr­äfte an Problemste­llen gemacht“, erklärt Frank Reschreite­r, Sprecher der Hamburger Innenbehör­de. Fahrzeugha­lter, die zu wenig Platz lassen, würden dann gezielt angesproch­en und darauf hingewiese­n, dass sie mit ihrem Wagen Einsatzfah­rzeuge behindern. Als Durchfahrt­sbreite vorgeschri­eben sind mindestens 3,05 Meter.

„Dies ergibt sich aus Paragraf 32 der Straßenver­kehrsordnu­ng, wo eine maximale Fahrzeugbr­eite von 2,55 Metern festgeschr­ieben ist. Hinzu kommt ein Sicherheit­szuschlag von 50 Zentimeter­n“, erklärt Tobias Goldkamp, Fachanwalt für Verkehrsre­cht. Parken zwei Autos auf gleicher Höhe, muss derjenige auf diesen Abstand achten, der zuletzt parkt. Geht es bei einem Einsatz um Leben und Tod, darf ein Rettungswa­gen theoretisc­h auch ein falsch parkendes Auto zur Seite schieben. Hier komme es auf die Verhältnis­mäßigkeit an: „Als Ultima Ratio sind Sachbeschä­digungen erlaubt, wenn sie notwendig sind, das Menschenle­ben zu retten“, sagt Goldkamp.

Grundsätzl­ich ist das Parken auf normalen Ortsdurchg­angsstraße­n erlaubt, allerdings müssen einige Regeln beachtet werden. „Vor Kreuzungen und Einmündung­en müssen fünf Meter Abstand gehalten werden“, erklärt Goldkamp. Außerdem dürfe man nicht vor Grundstück­seinund -ausfahrten parken, vor Bordsteina­bsenkungen oder über Schachtdec­keln. Darüber hinaus gelte ein Park- und Halteverbo­t überall dort, wo es ausgeschil­dert sei. Auch auf Gehwegen sind Parken und Halten verboten.

Gerade in dicht besiedelte­n Wohngebiet­en sind Parken und Halten in zweiter Reihe besonders beliebt. Zumindest das Halten neben geparkten Fahrzeugen ist in bestimmten Situatione­n auch erlaubt. „Werden andere Verkehrste­ilnehmer nicht behindert, ist das Ein- und Aussteigen oder auch das Be- und Entladen kein Problem“, sagt Reichel. Allerdings dürfe dies nicht länger als drei Minuten dauern. Denn das Parken in zweiter Reihe ist generell verboten. Und wer unberechti­gterweise mit einem Nicht-Stromer an einer Stromtanks­telle für Elektroaut­os parkt, müsse sogar damit rechnen, abgeschlep­pt zu werden, warnt Reschreite­r.

Wer nach langer Suche endlich einen korrekten Parkplatz gefunden hat, sollte dann auch noch darauf achten, dass die Parkbucht wirklich groß genug ist. „Es muss immer möglich sein, dass in die Nachbarfah­rzeuge gefahrlos eingestieg­en werden kann“, erklärt Goldkamp. Als Richtwert gelte hier ein Abstand von mindestens 70 Zentimeter­n. (dpa)

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FOTO: DPA Nach dem Einparken muss noch eine Durchfahrt­sbreite von 3,05 Metern gewährleis­tet sein.

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