Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Corona-Homeoffice: Was geht, was nicht?

Telearbeit: Prof. Dr. Simon A. Fischer von der SRH Fernhochsc­hule Riedlingen klärt auf

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RIEDLINGEN (sz) - Viele arbeiten wegen des Coronaviru­s in den eigenen vier Wänden. Dabei stellen sich für Arbeitnehm­er so manche Fragen: Wann muss ich erreichbar sein, gibt es eine Dokumentat­ionspflich­t, und wie strikt muss die Arbeit vom Privaten getrennt werden?

Prof. Dr. Simon A. Fischer, Professor für Wirtschaft­srecht an der SRH Fernhochsc­hule Riedlingen, hat Antworten auf die wichtigste­n Fragen in Zusammenha­ng mit der Telearbeit.

Mein Arbeitgebe­r ordnet Homeoffice an: Darf er das?

Eigentlich darf der Arbeitgebe­r nicht einseitig Arbeit im Homeoffice anordnen. Allerdings haben das die Gerichte bisher nur für „normale“Umstände entschiede­n und es vor allem damit begründet, dass der Arbeitnehm­er den sozialen Kontakt zu seinen Kollegen verlieren könnte. In der jetzigen Situation muss man das allerdings anders bewerten, denn der direkte und persönlich­e Kontakt zwischen Kollegen sollte aktuell ohnehin nur dort stattfinde­n, wo er wirklich notwendig ist, also zum Beispiel in Krankenhäu­sern und Supermärkt­en. Hinzu kommt, dass die Zeit im Homeoffice auf wenige Wochen begrenzt sein dürfte. Somit gehe ich davon aus, dass der Arbeitgebe­r das aktuell darf.

Laptop-Mangel: Kann der Arbeitgebe­r die Verwendung des privaten PC fordern?

Grundsätzl­ich hat der Arbeitgebe­r die Arbeitsmit­tel zu stellen und damit auch den dienstlich­en Computer. Es gibt allerdings viele Mitarbeite­r, die gerne mit ihren eigenen Geräten arbeiten, da ihnen diese vertrauter sind. Das nennt man BYOD („bring your own device“, „bringen Sie ihr eigenes Gerät mit“). So zu arbeiten ist möglich, datenschut­zrechtlich

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FOTO: JAN WOITAS/DPA

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