Schwäbische Zeitung (Riedlingen)
Landkreis Reutlingen: Strenge Corona-Regeln
REUTLINGEN (sz) - Der Landkreis Reutlingen, einschließlich der Gemeinde Zwiefalten, bleibt weiterhin Corona-Risikogebiet, weil die Zahl der Neuinfektionen je 100 000 Einwohner deutlich mehr als 50 überschritten hat, wie das Landratsamt mitteilt. Das Sozialministerium des Landes habe mit Erlass vom 23. Oktober eine landesweite Gefahreneinschätzung für die Regelung einer generellen Sperrstunde ab 23 Uhr festgelegt. Zudem müsse nach 23 Uhr ein generelles Außenabgabeverbot von Alkohol verfügt werden. Das Landratsamt Reutlingen hat nach Anhörung der Städte und Gemeinden deshalb ergänzend zu den weiterhin geltenden landesweiten Regelungen eine Allgemeinverfügung erlassen, die am 25. Oktober in Kraft getreten ist. Sie beschränkt die Gastronomiebetriebe, regelt ein generelles Außenabgabeverbot von Alkohol und schränkt faktisch die Anzahl der Besucher von Messen ein.
„Unverändert stellen wir auch im Landkreis Reutlingen ein sehr dynamisches Pandemiegeschehen fest. Deshalb ist es wichtig, dass jeder von uns sensibel dafür ist, wo auch im persönlichen Bereich die Gefahr einer Ansteckung besteht. Achtsamkeit, Sensibilität und Übernahme von Verantwortung für sich und andere sind für die Eindämmung der Neuinfektionen entscheidend”, betont Landrat Thomas Reumann in einer Pressemitteilung des Landratsamtes.
Folgende Regeln im Wortlaut des Landratsamtes gelten fortan im Landkreis Reutlingen: 1. Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 23 Uhr und endet um 6 Uhr des Folgetages.
2. In Gaststätten und in gastgewerblichen Einrichtungen dürfen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages keine alkoholischen Getränke zum Konsum „über die Straße” abgegeben werden. 3. In Verkaufsstellen, zum Beispiel Tankstellen, Kiosken, Supermärkten und anderen Betrieben, dürfen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages keine alkoholischen Getränke abgegeben werden, sofern Hinweise darauf bestehen, dass diese zum Konsum im öffentlichen Raum Verwendung finden.
4. Auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in Anlagen dürfen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke konsumiert werden. 5. Bei Messen ist die Anzahl der Besucher so zu begrenzen, dass eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucher bezogen auf die für Besucher zugänglichen Ausstellungsflächen nicht unterschritten wird. Weitere Regelungen bleiben im Einzelfall unter Vorbehalt. Der Veranstalter hat dem Landratsamt Reutlingen ein Hygienekonzept vorzulegen.
Das Bürgertelefon im Landratsamt ist für Fragen zu der Allgemeinverfügung von Montag bis Donnerstag von 14 bis 18 Uhr unter der Nummer 07121/480 1970 zu erreichen.