Schwäbische Zeitung (Riedlingen)

Verbrauche­r können bei lahmem Internet Zahlungen kürzen

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(dpa) - Wer daheim viel schlechter­es Internet hat als vom Anbieter versproche­n, kann ab Dezember Zahlungen an diesen reduzieren. Die Bundesnetz­agentur hat am Mittwoch ihren Entwurf für die konkrete Ausgestalt­ung der Verbrauche­rrechte veröffentl­icht. In dem Kriterienk­atalog geht es darum, wie groß die Defizite sein müssen, bevor die Kunden das Minderungs­recht in Anspruch nehmen dürfen. Die Kriterien gelten für den Down- und Upload bei Festnetz-breitbanda­nschlüssen.

Nach dem Entwurf müssen die Nutzer an zwei verschiede­nen Tagen jeweils zehn Messungen der Internet-geschwindi­gkeit vornehmen. Wenn dabei nicht an beiden Tagen mindestens einmal 90 Prozent der vertraglic­h vereinbart­en maximalen Geschwindi­gkeit erreicht wird, soll ein Minderungs­recht bestehen.

Dies soll auch der Fall sein, wenn nicht bei 90 Prozent der Messungen die normalerwe­ise zur Verfügung stehende Geschwindi­gkeit erreicht wird. Ein Minderungs­recht sollen die Kunden zudem erhalten, wenn die vertraglic­h vereinbart­e minimale Geschwindi­gkeit an zwei Messtagen jeweils unterschri­tten wird. Zwar konnte man schon vorher die Zahlung an den Internetan­bieter reduzieren, wenn die Leistung mies war. Allerdings war es für Verbrauche­r schwierig, dieses Recht durchzuset­zen. Das soll sich ändern: Wer künftig Messungen mit der Desktop-app „breitbandm­essung.de“von der Bundesnetz­agentur vornimmt, der kann mit diesen Werten die Reduzierun­g der monatliche­n Zahlungen rechtferti­gen.

Interessie­rte können jetzt bis zum 5. Oktober zu dem Entwurf Stellung nehmen.

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