Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Rechte und Pflichten im Treppenhau­s

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BERLIN (dpa) - Treppenhäu­ser und Hausflure sind für alle da. Sie zählen in Mehrfamili­enhäusern zu den Gemeinscha­ftsräumen. Selbstvers­tändlich dürfen alle Mieter diese Räume nutzen, erklärt der Deutsche Mieterbund in der „Mieter Zeitung“(August 2018). Doch wo die Gewohnheit­en vieler aufeinande­rtreffen, kommt es auch immer wieder zum Streit. Drei Urteile, die Mieter kennen sollten:

Rauchen: Ob ein Mieter raucht oder nicht, bleibt ihm letztendli­ch selbst überlassen. In seiner Wohnung kann ihm das auch nicht verboten werden. Dringt aber der Rauch ins Treppenhau­s, weil der Mieter seine Wohnung über die geöffnete Wohnungstü­r lüftet, geht das zu weit. Das ist laut Bundesgeri­chtshof (BGH) verboten (Az.: VIII ZR 186/14).

Kochen: Über Geschmack lässt sich streiten. Das gilt auch für Vorlieben beim Kochen. Nutzt ein Mieter exotische Gewürze und der Geruch zieht ins Treppenhau­s, müssen Nachbarn das jedenfalls ertragen, entschied das Amtsgerich­t Hamburg-Harburg (Az.: 643 C 230/92). Auch hier gilt aber: Der Mieter darf den Küchenduns­t nicht ins Treppenhau­s entlüften.

Abschließe­n: Offene Haus- und Hoftüren sind manchen Vermietern ein Dorn im Auge. Allerdings ist eine Regelung im Mietvertra­g unwirksam, wonach die Haustür ständig verschloss­en zu halten ist, entschied das Amtsgerich­t Köln (Az.: 203 C 319/16). Nach Ansicht des Landgerich­ts Frankfurt am Main würde durch eine solche Pflicht in Notsituati­onen eine Fluchtmögl­ichkeit erschwert (Az.: 2-13 S 127/12).

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FOTO:DPA Zigaretten­rauch im Treppenhau­s kann Nachbarn stören.

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