Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)
Neue Corona-Regeln für den Kreis Sigmaringen
Was ab Montag erlaubt ist und welche Maßnahmen beachtet werden müssen
KREIS SIGMARINGEN (sz) - Mit der neuen Corona-Verordnung des Landes treten für den Landkreis Sigmaringen neue Regelungen in Kraft, teilt das Landratsamt am Sonntagabend mit. Baden-Württemberg hat das von Bund und Ländern beschlossene Konzept der stufenweisen Lockerung nun in der neuen CoronaVerordnung verankert. Das Konzept legt ein auf Land- und Stadtkreise bezogenes Vorgehen fest.
Aktuell liegt die Inzidenz bei 83,3. Damit gelten die Maßnahmen zur Abwehr einer akuten Gesundheitsnotlage nach der Corona-Verordnung in der Fassung vom 7. März 2021 für den Landkreis Sigmaringen uneingeschränkt fort. Konkret bedeutet das, dass nach den grundlegenden Lockerungen ab Montag, 8. März, folgende Regelungen im Kreis Sigmaringen gelten:
Treffen von bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten sind möglich. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen.
Buchhandlungen dürfen wieder unter den Hygieneauflagen für den Einzelhandel öffnen – es gilt weiterhin die Maskenpflicht und die Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau-, und Raiffeisenmärkte dürfen wieder ihr komplettes Sortiment anbieten. Hier gelten ebenfalls die Hygieneauflagen für den Einzelhandel.
Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen (ohne Schwimmbäder) ist für den Freizeitund Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Kontaktarmer Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist nur im Freien möglich. Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall erlaubt.
Körpernahe Dienstleistungen sind wieder möglich. Dazu zählen Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoound Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen. Bei den Behandlungen müssen Kunden und Beschäftige Masken tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kunden einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben. Für die Mitarbeitenden braucht es ein Testkonzept.
Friseurbetriebe und Barbershops dürfen wieder alle Dienstleistungen anbieten. Auch hier gilt die bestehende medizinische Maskenpflicht. Ist das Tragen nicht möglich, muss ein tagesaktueller negativer Schnelltest vorliegen. Boots- und Flugschulen dürfen wieder öffnen. Bei der praktischen Ausbildung und Prüfung sowie bei der theoretischen Ausbildung und Prüfung müssen Schüler und Ausbildende Masken tragen. Der Einzelhandel darf sogenanntes „Click & Meet“anbieten. Kunden können sich nach vorheriger Terminabsprache in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Dabei darf nicht mehr als ein Kunde pro 40 Quadratmetern gleichzeitig anwesend sein. In einem Geschäft mit 420 Quadratmeter Verkaufsfläche, dürfen also gleichzeitig zehn Kunden nach vorheriger Terminabsprache anwesend sein. Auch hier gilt die Maskenpflicht.
Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten dürfen Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten besucht werden sowie Archive, Bibliotheken und Büchereien. Eheschließungen sind wieder unter der Teilnahme von zehn Menschen möglich. Die Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit. Erste-HilfeKurse sind wieder erlaubt, unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmenden einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest haben.