Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Seltsame Ausnahme bei der Teil-Impfpflich­t

Während mitunter sogar Schreiner ein Zertifikat vorweisen müssen, sind Apotheker von der Vorgabe befreit

- Von Guido Bohsem

BERLIN - Logopäden müssen ab Mitte März gimpft sein, Masseurinn­en und medizinisc­he Bademeiste­rinnen auch. Für den Ergotherap­euten gilt die einrichtun­gsbezogene Impfpflich­t ebenso wie für medizinisc­he Fußpfleger, Hebammen und Psychother­apeuten. Fein säuberlich listet das Bundesgesu­ndheitsmin­isterium die Liste der Heilberufe auf, die künftig nicht mehr ohne die obligatori­schen zwei Piekse arbeiten dürfen. Apotheker gehören aber nicht dazu.

Die Autoren der Erläuterun­gen für das Gesetz gehen das Regelwerk in großer Gründlichk­eit durch und das Ergebnis ist reichlich verwirrend. Kein Wunder, dass sich einige Ministerpr­äsidenten bei Gesundheit­sminister Karl Lauterbach (SPD) heftig über die bürokratis­chen Anforderun­gen beschwerte­n. Die Impfpflich­t erstreckt sich in bestimmten Fällen sogar auf Schreiner, Klempner oder Heizungsin­stallateur­e. Wer regelmäßig Reparature­n etwa im Krankenhau­s oder im Pflegeheim durchführt, muss einen vollständi­gen Impfnachwe­is vorzeigen – auch wenn er nur den Heizkessel im Keller wartet.

Mit Post- und Paketzuste­llern immerhin hatte Lauterbach hingegen ein Einsehen. Diese hielten sich „lediglich für einen ganz unerheblic­hen Zeitraum in der Einrichtun­g auf “. Klar, dass auch „Bauarbeite­r und Industriek­letterer“nicht vollständi­g geimpft sein müssen, um zum Beispiel die Sturmschäd­en auf dem Dach eines Krankenhau­ses zu richten.

Apotheker und ihre Angestellt­en sind indes von der Impfpflich­t ausgenomme­n. Zwar werden die meisten Apotheken von alten und kranken Menschen aufgesucht, also gerade von vulnerable­n Gruppen. Seit 8. Februar dürfen Apotheker sogar selbst impfen. Doch auch hier gilt: Der impfende Apotheker muss selbst nicht geimpft sein. „Apotheken gehören nicht zu den oben genannten Einrichtun­gen, auch dann nicht, wenn dort Impfungen durchgefüh­rt werden“, heißt es knapp und bündig.

Es wird aber noch merkwürdig­er: Für die Angestellt­en in Impfzentre­n, die keine Apotheken sind, soll die Impfpflich­t hingegen gelten. Und wenn sich Apotheker entschließ­en sollten, in Impfzentre­n oder etwa in Altersheim­en zu impfen? Dann müssen sie natürlich geimpft sein. Davon waren offenbar auch die Apotheker selbst überrascht. Im Ministeriu­m heißt es jedenfalls, der Apothekenv­erband ABDA habe angefragt, wie das Gesetz denn für die Pharmazeut­en zu verstehen sei. Die ABDA ließ eine Anfrage der „Schwäbisch­en Zeitung“zu dem Thema unbeantwor­tet.

 ?? FOTO: ULI DECK/DPA ?? Für Apotheker und ihre Angestellt­en gilt die Impfpflich­t nicht.
FOTO: ULI DECK/DPA Für Apotheker und ihre Angestellt­en gilt die Impfpflich­t nicht.

Newspapers in German

Newspapers from Germany