Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)
Seltsame Ausnahme bei der Teil-Impfpflicht
Während mitunter sogar Schreiner ein Zertifikat vorweisen müssen, sind Apotheker von der Vorgabe befreit
BERLIN - Logopäden müssen ab Mitte März gimpft sein, Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen auch. Für den Ergotherapeuten gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht ebenso wie für medizinische Fußpfleger, Hebammen und Psychotherapeuten. Fein säuberlich listet das Bundesgesundheitsministerium die Liste der Heilberufe auf, die künftig nicht mehr ohne die obligatorischen zwei Piekse arbeiten dürfen. Apotheker gehören aber nicht dazu.
Die Autoren der Erläuterungen für das Gesetz gehen das Regelwerk in großer Gründlichkeit durch und das Ergebnis ist reichlich verwirrend. Kein Wunder, dass sich einige Ministerpräsidenten bei Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) heftig über die bürokratischen Anforderungen beschwerten. Die Impfpflicht erstreckt sich in bestimmten Fällen sogar auf Schreiner, Klempner oder Heizungsinstallateure. Wer regelmäßig Reparaturen etwa im Krankenhaus oder im Pflegeheim durchführt, muss einen vollständigen Impfnachweis vorzeigen – auch wenn er nur den Heizkessel im Keller wartet.
Mit Post- und Paketzustellern immerhin hatte Lauterbach hingegen ein Einsehen. Diese hielten sich „lediglich für einen ganz unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung auf “. Klar, dass auch „Bauarbeiter und Industriekletterer“nicht vollständig geimpft sein müssen, um zum Beispiel die Sturmschäden auf dem Dach eines Krankenhauses zu richten.
Apotheker und ihre Angestellten sind indes von der Impfpflicht ausgenommen. Zwar werden die meisten Apotheken von alten und kranken Menschen aufgesucht, also gerade von vulnerablen Gruppen. Seit 8. Februar dürfen Apotheker sogar selbst impfen. Doch auch hier gilt: Der impfende Apotheker muss selbst nicht geimpft sein. „Apotheken gehören nicht zu den oben genannten Einrichtungen, auch dann nicht, wenn dort Impfungen durchgeführt werden“, heißt es knapp und bündig.
Es wird aber noch merkwürdiger: Für die Angestellten in Impfzentren, die keine Apotheken sind, soll die Impfpflicht hingegen gelten. Und wenn sich Apotheker entschließen sollten, in Impfzentren oder etwa in Altersheimen zu impfen? Dann müssen sie natürlich geimpft sein. Davon waren offenbar auch die Apotheker selbst überrascht. Im Ministerium heißt es jedenfalls, der Apothekenverband ABDA habe angefragt, wie das Gesetz denn für die Pharmazeuten zu verstehen sei. Die ABDA ließ eine Anfrage der „Schwäbischen Zeitung“zu dem Thema unbeantwortet.