Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)
Fluggastrechte bei Ausfällen und Verspätung
BRÜSSEL (dpa) - Wegen Personalmangel rechnet die Flugbranche in diesem Sommer mit weitreichenden Störungen für Fluggäste. Wem lange Wartezeiten und Flugausfälle drohen, sollte seine Rechte kennen. Die wichtigsten Fakten aus der EU-Fluggastrechteverordnung:
Bei kurzfristigen Annullierungen und Verspätungen von mehr als drei Stunden steht Flugreisenden oft eine Ausgleichszahlung zu. Die Höhe richtet sich nach der Flugdistanz. Eine deutliche Verschiebung des Fluges – etwa vom Morgen in den Abend – ist rechtlich ebenfalls als Annullierung zu bewerten.
Die Entschädigung nach EURecht steht Kunden nur zu, wenn die Fluggesellschaft für die Annullierung oder Verspätung verantwortlich ist. Eine Airline muss nicht zahlen, wenn die Probleme auf sogenannte außergewöhnliche
Umstand zurückgehen, die sie nicht beeinflussen kann. Dazu zählen zum Beispiel ein Ausfall der ITSysteme am Flughafen und oft auch Sturm und Gewitter – nicht aber technische Probleme des Fliegers.
Nicht zahlen muss die Airline auch, wenn sie Flugstreichungen und größere Änderungen der Flugzeiten mindestens 14 Tage im Voraus angekündigt hat. Dann kann der Kunde kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
Erstattung oder alternative Beförderung: Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, für die Passagiere eine Ersatzbeförderung zum Zielort zu organisieren oder die Kosten für das Flugticket zu erstatten. Das gilt auch dann, wenn die Airline den Flugausfall nicht zu verantworten hat. Sie muss ihre gestrandeten Kunden betreuen und verpflegen. Wird eine Hotelnacht nötig, kommt sie dafür auf.