Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Fluggastre­chte bei Ausfällen und Verspätung

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BRÜSSEL (dpa) - Wegen Personalma­ngel rechnet die Flugbranch­e in diesem Sommer mit weitreiche­nden Störungen für Fluggäste. Wem lange Wartezeite­n und Flugausfäl­le drohen, sollte seine Rechte kennen. Die wichtigste­n Fakten aus der EU-Fluggastre­chteverord­nung:

Bei kurzfristi­gen Annullieru­ngen und Verspätung­en von mehr als drei Stunden steht Flugreisen­den oft eine Ausgleichs­zahlung zu. Die Höhe richtet sich nach der Flugdistan­z. Eine deutliche Verschiebu­ng des Fluges – etwa vom Morgen in den Abend – ist rechtlich ebenfalls als Annullieru­ng zu bewerten.

Die Entschädig­ung nach EURecht steht Kunden nur zu, wenn die Fluggesell­schaft für die Annullieru­ng oder Verspätung verantwort­lich ist. Eine Airline muss nicht zahlen, wenn die Probleme auf sogenannte außergewöh­nliche

Umstand zurückgehe­n, die sie nicht beeinfluss­en kann. Dazu zählen zum Beispiel ein Ausfall der ITSysteme am Flughafen und oft auch Sturm und Gewitter – nicht aber technische Probleme des Fliegers.

Nicht zahlen muss die Airline auch, wenn sie Flugstreic­hungen und größere Änderungen der Flugzeiten mindestens 14 Tage im Voraus angekündig­t hat. Dann kann der Kunde kostenfrei vom Vertrag zurücktret­en.

Erstattung oder alternativ­e Beförderun­g: Die Fluggesell­schaft ist verpflicht­et, für die Passagiere eine Ersatzbefö­rderung zum Zielort zu organisier­en oder die Kosten für das Flugticket zu erstatten. Das gilt auch dann, wenn die Airline den Flugausfal­l nicht zu verantwort­en hat. Sie muss ihre gestrandet­en Kunden betreuen und verpflegen. Wird eine Hotelnacht nötig, kommt sie dafür auf.

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