Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Kündigung des Arbeitgebe­rs in Probezeit

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KÖLN (dpa) - Während der Probezeit können Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er prüfen, ob sie gut zusammenpa­ssen. Was aber, wenn der Arbeitgebe­r unzufriede­n ist? Muss er einen Grund für eine Kündigung vorbringen? Nein.

„In den ersten sechs Monaten des Arbeitsver­hältnisses gibt es keinen Kündigungs­schutz, sodass es für die ordentlich­e fristgerec­hte Kündigung keines Grundes bedarf“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht in Köln. Umgekehrt gilt das aber auch für Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er, denen es vielleicht beim neuen Arbeitgebe­r nicht gefällt.

Eine fristlose Kündigung dagegen ist auch in der Probezeit nicht so einfach möglich. „Für eine außerorden­tliche fristlose Kündigung bedarf es immer eines wichtigen Grundes für die Kündigung, der dem Arbeitgebe­r die Fortsetzun­g des Arbeitsver­hältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungs­frist unzumutbar macht“, erklärt Oberthür. Da in der Probezeit aber ohnehin eine verkürzte Kündigungs­frist von nur zwei Wochen gilt, ist dieser Fall in der Praxis eher selten.

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