Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Klimaanlag­e nur nach Absprache einbauen lassen

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Egal wie heiß es in der eigenen Wohnung auch werden mag – Eigentümer dürfen nicht ohne Weiteres eine fest installier­te Klimaanlag­e einbauen. Die Wohnungsei­gentümerge­meinschaft muss einen Einbau beschließe­n, erklärt der Verband Wohnen im Eigentum (WiE). Die anderen Eigentümer dürfen über eine solche Maßnahme mitentsche­iden.

Der Grund: Sogenannte Split-Klimagerät­e werden fest installier­t und bestehen aus zwei Teilen – ein Teil wird in einem Wohnraum angebracht, der andere außen an der Fassade des Gebäudes. Da die Fassade zum Gemeinscha­ftseigentu­m gehört, können einzelne Wohnungsei­gentümer den Einbau nicht allein durchführe­n lassen. Wer einen solchen Einbau plant, muss hierzu einen Beschlussa­ntrag in die Eigentümer­versammlun­g einbringen.

Die Eigentümer­versammlun­g muss diese bauliche Veränderun­g mit einfacher Mehrheit beschließe­n. Eigentümer, die nicht mit dem Beschluss einverstan­den sind, können diesen Beschluss innerhalb eines Monats vor Gericht anfechten. Das ist nach dem neuen Wohnungsei­gentumsges­etz jetzt allerdings schwierige­r. Nach der alten Gesetzesla­ge hatten alle Eigentümer das Recht, den Beschluss allein wegen optischer Veränderun­g der Fassade anzufechte­n. Nach dem neuen Recht braucht es nun einen gravierend­eren Nachteil, um den Beschluss aufheben zu lassen. Die neue Grenze: Bauliche Veränderun­gen dürfen weder die Wohnanlage grundlegen­d umgestalte­n noch einen anderen Wohnungsei­gentümer unbillig benachteil­igen.

Wer von den anderen Eigentümer­n die Erlaubnis für den Einbau der Klimaanlag­e bekommen hat, sollte die einmonatig­e Anfechtung­sfrist abwarten, bevor mit der Umsetzung einer Maßnahme begonnen wird. Wichtig zu wissen: Die Wohnungsei­gentümerge­meinschaft hat ein Mitsprache­recht bei der Ausgestalt­ung der Maßnahme. Die WEG kann, muss aber nicht, konkrete Vorgaben und Auflagen zur Aus- und Durchführu­ng machen. (dpa)

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