Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)
Jugendschutzgesetz gilt auch an närrischen Tagen
Worauf Veranstalter und Erziehungsberechtigte achten müssen Generell werden die Veranstalter für Verstöße zur Rechenschaft gezogen
(sz) - Das Jugendamt des Landkreises Sigmaringen hat angesichts der bevorstehenden närrischen Tage nochmals die wichtigsten Regelungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) zusammen gefasst:
Ausgehzeiten: Jugendliche ab 16 Jahren dürfen an „öffentlichen Tanzveranstaltungen“teilnehmen. Hierunter versteht man auch Fasnetsveranstaltungen. Für Jugendliche unter 18 gilt aber, dass sie spätestens um Mitternacht die Veranstaltung verlassen müssen. Eine gute Hilfe für die Veranstalter ist dabei der „PartyPass“, der am Eingang von den Jugendlichen hinterlegt werden muss. So wird sichtbar, wer beim Erreichen der Zeitgrenzen noch in der Halle oder im Zelt ist. Den PartyPass zu verwenden, ist eine Entscheidung des Veranstalters, der ihn im Rahmen des Hausrechts einfordern kann.
Die Möglichkeit, eine „Erziehungsbeauftragte Person“zu benennen, sieht das JuSchG zwar vor, das Jugendamt rät aber davon ab. Der Einlass von unter 16-Jährigen führt dazu, dass ältere Jugendliche und junge Erwachsene immer später zu Festen kommen und damit das Ende des Festes hinauszögern. Über das Hausrecht kann jeder Veranstalter diese Beauftragung ablehnen. Im Landkreis Sigmaringen gibt es die freiwillige Selbstverpflichtung aller Veranstalter, ihre Feste spätestens um 21 Uhr zu beginnen und spätestens um 3 Uhr zu beenden.
Alkohol: Unter 16 Jahren ist Alkohol generell verboten. Ab 16 Jahren dürfen vergorene Alkoholika (Wein, Bier, Sekt, Most) konsumiert werden, erst ab 18 auch branntweinhaltige Alkoholika. Das Gesetz ahndet dabei nicht nur den Verkauf, sondern auch den Konsum von Alkoholika. Das bedeutet, dass der Veranstalter den Konsum von Alkohol kontrollieren muss. Besondere Vorsicht ist wegen der sogenannten „K.O.-Tropfen“ angesagt: Die Getränke nie aus den Augen lassen und nur von Leuten Getränke annehmen, denen man vertrauen kann. SEITE 19
Rauchen: Rauchen ist unter 18 Jahre generell verboten. In allen Hallen besteht zudem Rauchverbot was bedeutet, dass Raucherareale außerhalb des geschlossenen Festraums eingerichtet werden müssen. Wer sich als Veranstalter weniger Stress machen will, richtet die Raucherbereiche so ein, dass nicht jedes Mal die Eingangskontrolle passiert werden muss.
Generell gilt im Jugendschutzgesetz, dass nicht die Kinder- und Jugendlichen, sondern die Verantwortlichen bestraft werden, so das Schreiben weiter, also die Veranstalter der Feier und die Eltern der betroffenen Kinder und Jugendlichen. Sie sind es, die die Jugendschutz-Vorschriften umsetzen müssen.