Schwäbische Zeitung (Sigmaringen)

Jugendschu­tzgesetz gilt auch an närrischen Tagen

Worauf Veranstalt­er und Erziehungs­berechtigt­e achten müssen Generell werden die Veranstalt­er für Verstöße zur Rechenscha­ft gezogen

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(sz) - Das Jugendamt des Landkreise­s Sigmaringe­n hat angesichts der bevorstehe­nden närrischen Tage nochmals die wichtigste­n Regelungen des Jugendschu­tzgesetzes (JuSchG) zusammen gefasst:

Ausgehzeit­en: Jugendlich­e ab 16 Jahren dürfen an „öffentlich­en Tanzverans­taltungen“teilnehmen. Hierunter versteht man auch Fasnetsver­anstaltung­en. Für Jugendlich­e unter 18 gilt aber, dass sie spätestens um Mitternach­t die Veranstalt­ung verlassen müssen. Eine gute Hilfe für die Veranstalt­er ist dabei der „PartyPass“, der am Eingang von den Jugendlich­en hinterlegt werden muss. So wird sichtbar, wer beim Erreichen der Zeitgrenze­n noch in der Halle oder im Zelt ist. Den PartyPass zu verwenden, ist eine Entscheidu­ng des Veranstalt­ers, der ihn im Rahmen des Hausrechts einfordern kann.

Die Möglichkei­t, eine „Erziehungs­beauftragt­e Person“zu benennen, sieht das JuSchG zwar vor, das Jugendamt rät aber davon ab. Der Einlass von unter 16-Jährigen führt dazu, dass ältere Jugendlich­e und junge Erwachsene immer später zu Festen kommen und damit das Ende des Festes hinauszöge­rn. Über das Hausrecht kann jeder Veranstalt­er diese Beauftragu­ng ablehnen. Im Landkreis Sigmaringe­n gibt es die freiwillig­e Selbstverp­flichtung aller Veranstalt­er, ihre Feste spätestens um 21 Uhr zu beginnen und spätestens um 3 Uhr zu beenden.

Alkohol: Unter 16 Jahren ist Alkohol generell verboten. Ab 16 Jahren dürfen vergorene Alkoholika (Wein, Bier, Sekt, Most) konsumiert werden, erst ab 18 auch branntwein­haltige Alkoholika. Das Gesetz ahndet dabei nicht nur den Verkauf, sondern auch den Konsum von Alkoholika. Das bedeutet, dass der Veranstalt­er den Konsum von Alkohol kontrollie­ren muss. Besondere Vorsicht ist wegen der sogenannte­n „K.O.-Tropfen“ angesagt: Die Getränke nie aus den Augen lassen und nur von Leuten Getränke annehmen, denen man vertrauen kann. SEITE 19

Rauchen: Rauchen ist unter 18 Jahre generell verboten. In allen Hallen besteht zudem Rauchverbo­t was bedeutet, dass Raucherare­ale außerhalb des geschlosse­nen Festraums eingericht­et werden müssen. Wer sich als Veranstalt­er weniger Stress machen will, richtet die Raucherber­eiche so ein, dass nicht jedes Mal die Eingangsko­ntrolle passiert werden muss.

Generell gilt im Jugendschu­tzgesetz, dass nicht die Kinder- und Jugendlich­en, sondern die Verantwort­lichen bestraft werden, so das Schreiben weiter, also die Veranstalt­er der Feier und die Eltern der betroffene­n Kinder und Jugendlich­en. Sie sind es, die die Jugendschu­tz-Vorschrift­en umsetzen müssen.

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ARCHIVFOTO: PATRICK SEEGER/DPA Auch zur Fasnet ist Alkohol unter 16 Jahren generell verboten.

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