Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Landgerich­t weist Klage von EnBW zurück

Kein Schadeners­atz für abgeschalt­ete Atomkraftw­erke

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(dpa) - Der Energiever­sorger EnBW hat nach einem Urteil des Landgerich­ts Bonn keinen Anspruch auf Schadeners­atz wegen der erzwungene­n Stilllegun­g von zwei Atomkraftw­erken nach der Reaktorkat­astrophe von Fukushima. Das entschied die erste Zivilkamme­r des Gerichts am Mittwoch in Bonn. Der Versorger habe darauf verzichtet, gegen die damalige Anordnung zur Abschaltun­g gerichtlic­h vorzugehen, um den Schaden abzuwenden, begründete die Zivilkamme­r ihren Urteilsspr­uch.

Diese Klage hätte Aussicht auf Erfolg und aufschiebe­nde Wirkung gehabt. Denn ohne konkrete Anhaltspun­kte für etwaige Gefahren sei die Anordnung der Abschaltun­g nach dem Gesetz nicht gerechtfer­tigt, hieß es weiter. Die jetzige Schaden-

BONN ersatzklag­e sowohl gegen die Bundesrepu­blik Deutschlan­d wie auch das Land Baden-Württember­g wies das Gericht deshalb zurück.

Die Bundesregi­erung hatte nach der Fukushima-Katastroph­e in Deutschlan­d zunächst eine vorübergeh­ende Stilllegun­g der ältesten sieben Kernkraftw­erke für drei Monate angeordnet. Auch nach Ablauf des Moratorium­s wurden die Anlagen, deren Betriebser­laubnis dann endgültig mit dem neuen Atomgesetz im August 2011 erloschen war, nicht wieder hochgefahr­en. Neben EnBW versuchen auch die Branchenri­esen Eon und RWE, für diesen Zeitraum einen Schadeners­atz gerichtlic­h einzutreib­en.

„Wir werden die schriftlic­he Urteilsbeg­ründung abwarten, diese prüfen und dann über das weitere Vorgehen entscheide­n“, hieß es in einer ersten Reaktion aus dem Unternehme­n. Innerhalb eines Monats kann EnBW gegen das Urteil Berufung beim Oberlandes­gericht Köln einlegen.

Wegen der Abschaltun­g seiner beiden Atomkraftw­erke Neckarwest­heim I und Philippsbu­rg I im Jahr 2011 hatte das Unternehme­n eine Entschädig­ung in Höhe von 261 Millionen Euro gefordert. Der Prozess ist Teil einer Welle von Klagen aus der Energiewir­tschaft. Eon, RWE und Vattenfall klagen auch vor dem Bundesverf­assungsger­icht gegen den Atomaussti­eg. EnBW ist eine Verfassung­sbeschwerd­e verwehrt, weil sich der Konzern fast zu 100 Prozent in öffentlich­er Hand befindet.

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