Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Alkoholfah­ne am Arbeitspla­tz führt zu Abmahnung

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In Frankreich gehört es zum guten Ton: das Glas Wein in der Mittagspau­se. In Süddeutsch­land gibt es noch den ein oder anderen, dem das Weizen in der Mittagspau­se heilig ist. Doch darf ich mir als Angestellt­er eigentlich ein Gläschen in der Mittagspau­se genehmigen?

„Grundsätzl­ich überhaupt kein Problem“, sagt Barbara Reinhard, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht und Mitglied der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in. „Für den durchschni­ttlichen Schreibtis­chtäter gibt es kein gesetzlich­es Verbot, zum Beispiel ein Glas Bier zum Mittagesse­n zu trinken.“

Etwas anderes gilt bei Maschinenf­ührern oder Fahrern im Kraftverke­hr. Wenn im Einzelfall nicht schon spezialges­etzliche Vorgaben den Genuss von Alkohol verbieten, gebe es normalerwe­ise von Unternehme­nsseite Richtlinie­n, die den Alkoholkon­sum auch in der Mittagspau­se ausschließ­en, erklärt Reinhard.

Doch auch in Büros gibt es mittlerwei­le oft Alkoholver­bote. Was gilt dann? „Man muss sich die betrieblic­hen Regelungen genau anschauen“, sagt Reinhard. Wenn sich das Verbot im Wesentlich­en darauf beschränkt, dass nicht am Arbeitspla­tz getrunken werden darf, „dann kann ich in der Mittagspau­se auch mal ein Glas Bier trinken“.

Trotzdem gilt: Wer sichtlich betrunken am Arbeitspla­tz erscheint, kann deswegen abgemahnt werden. „Ich muss eine Arbeitslei­stung nach bestem Leistungsv­ermögen bringen, das heißt mit Sinn und Verstand“, erklärt Reinhard. „Wenn ich etwa als Bankmitarb­eiter im Kundenkont­akt stehe und mit einer Alkoholfah­ne im Dienst bin, ist das ein erhebliche­s Fehlverhal­ten.“(dpa)

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FOTO: ANDREA WARNECKE Sich ein kühles Bier in der Mittagspau­se zu gönnen, ist für Beschäftig­te grundsätzl­ich kein Problem.

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