Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Derzeit gibt es 439 Kirchenasy­le bundesweit

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Beim Kirchenasy­l werden Flüchtling­e ohne legalen Aufenthalt­sstatus von Kirchengem­einden zeitlich befristet beherbergt. Ziel ist, in Härtefälle­n eine unmittelba­r drohende Abschiebun­g in eine gefährlich­e oder sozial unzumutbar­e Situation zu verhindern und eine erneute Prüfung des Falles zu erreichen. Derzeit bestehen nach Angaben des ökumenisch­en Netzwerks „Asyl in der Kirche“439 Kirchenasy­le bundesweit, 416 sind sogenannte Dublin-Fälle. Kirchenasy­lgemeinden sehen die Hilfe für Flüchtling­e als christlich­e Beistandsp­flicht an, die in der Bibel geboten werde. Der Aufenthalt­sort der Flüchtling­e wird den Behörden gemeldet. Von den Behörden wird die Praxis des Kirchenasy­ls in seltenen Fällen geduldet. Die Kirchen sind aber kein rechtsfrei­er Raum, der Staat kann jederzeit die Abschiebun­g vollziehen. Meistens soll beim Kirchenasy­l die Rückführun­g in ein anderes EULand nach der Dublin-Verordnung verhindert werden, das für das Asylverfah­ren zuständig wäre, in dem den Betroffene­n aber Obdachlosi­gkeit, mangelnde Versorgung oder die Abschiebun­g in ihr Herkunftsl­and drohen. Am Ende eines sogenannte­n Dublin-Kirchenasy­ls steht laut „Asyl in der Kirche“meist ein inhaltlich­es Asylverfah­ren in Deutschlan­d, was nicht automatisc­h einen Aufenthalt­sstatus bedeutet.

Erfolgt die Überstellu­ng an das andere EU-Land nicht innerhalb von sechs Monaten, ist Deutschlan­d für das Asylverfah­ren zuständig. Seit August 2018 gilt eine erheblich längere Frist von 18 Monaten, wenn Kirchengem­einden Verfahrens­absprachen nicht einhalten. (epd)

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