Schwäbische Zeitung (Tettnang)
Keine Einigkeit in der Hohenzollern-Frage
Gutachter im Kulturausschuss des Bundestages bewerten Forderung unterschiedlich
BERLIN (dpa) - Dicke Luft zwischen Repräsentanten der Demokratie und Nachfahren der Monarchie. Bund, Länder und Hohenzollern ringen noch immer um Rückgaben und Entschädigungen. Auch im Kulturausschuss des Bundestages sind sich Experten kaum einig. Die Abgeordneten hatten sieben Historiker, Juristen und Kunstexperten eingeladen und befragten sie.
Im Kern ging es um die Frage, ob die Hohenzollern in Person des Kronprinzen Wilhelm von Preußen (18821951) dem nationalsozialistischen System „erheblichen Vorschub geleistet“haben. Dann bekämen die Familie nach dem Gesetz keine Entschädigung für Enteignungen.
Die historische Rolle der Hohenzollern mit Blick auf das NS-Regime wird in vier bisher bekannten Gutachten sehr unterschiedlich bewertet.
Nach Einschätzung des Historikers Benjamin Hasselhorn von der Julius-Maximilians-Universität Würzburg sind „alle Haltungen wissenschaftlich begründbar“. Es fehle noch an Forschung, nicht alle einschlägigen Quellen seien ausgeschöpft, sagte Hasselhorn im Ausschuss. Die historische Lage sei kompliziert, weswegen alle Fragen „mit guten Gründen“unterschiedlich beantwortbar seien.
Zu anderen Einschätzungen kamen der Historiker Stephan Malinowski von der University of Edinburgh und die Historikerin Stefanie Middendorf vom Leibniz-Zentrum für Zeithistorische Forschung Potsdam. Malinowski sprach während der Anhörung von einer konsequent antirepublikanischen Linie des Hohenzollern, der sich mit dem Ziel der Zerstörung der Demokratie konsequent und stetig für eine Koalition von Konservativen und Nationalsozialisten eingesetzt habe. Für Middendorf ergibt eine Zusammenfassung einer ganzen Reihe wissenschaftlicher Einschätzungen eine weit überwiegende Meinung, wonach eine Vorschubleistung unstrittig ist.
Nach den Worten von Christoph Martin Vogtherr, Generaldirektor der bei möglichen Rückgaben am meisten betroffenen Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, hätte ein Verzicht auf Kunstgegenstände deutliche Auswirkungen auf die Einrichtungen. Deswegen müssten bei Verhandlungen „öffentliche Interessen ganz grundsätzlich gewahrt sein“. Bei den Verhandlungen sei jedoch die „Grenze des öffentlich Vertretbaren erreicht“worden, „weiteren Spielraum sehen wir nicht“.
Der Bund sowie die Länder Berlin und Brandenburg verhandeln mit den Hohenzollern seit 2014 über mögliche Rückgaben und Entschädigungen. Mit einer Einigung will der Bund das Risiko eines Klageverfahrens vermeiden. Die Verhandlungen ruhen, nachdem Brandenburg einen Prozess um enteignete Immobilien wieder aufgenommen hat. Für den Bund sind außergerichtliche Gespräche obsolet, wenn das gerichtliche Verfahren fortgesetzt wird. Im aus Bundessicht schlimmsten Fall müssten Tausende Objekte an die Hohenzollern herausgeben werden. Das wären aber weniger als 0,1 Prozent des Sammlungsbestandes.
Bei der seit 2015 laufenden gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Brandenburg und den Hohenzollern geht es um Immobilien. Das Land hatte eine Entschädigung auf Basis des Einigungsvertrages abgelehnt. Dagegen klagen die Hohenzollern. Gestritten wird um 1,2 Millionen Euro.
Die Brandenburger Landesregierung will bis zum Frühjahr darüber entscheiden, wie sie mit den Entschädigungsforderungen weiter umgeht. Die Meinungsbildung sei noch nicht abgeschlossen, sagte Finanzministerin Katrin Lange (SPD) in Potsdam.
Im Rechtsstreit zwischen Hohenzollern und der Stadt St. Goar um die Burg Rheinfels gibt es laut einem Rechtsanwalt eine außergerichtliche Einigung. Demnach erkennen die Hohenzollern die Eigentumsrechte der rheinland-pfälzischen Stadt an der gegenüber dem Loreley-Felsen thronenden Burg Rheinfels unwiderruflich an.
Die Burgruine war seit dem 19. Jahrhundert im Besitz der Hohenzollern gewesen. 1924 wurde die Stadt Eigentümerin, mit der Auflage, das Gemäuer nicht zu verkaufen. 1998 schloss sie mit dem Hotel neben der Burgruine einen Erbpachtvertrag für 99 Jahre – mit der Option auf eine ebenso lange Verlängerung. Aus Sicht der Hohenzollern kam dieser Vertrag einem untersagten Verkauf gleich. Das Landgericht Koblenz folgte dieser Argumentation nicht.