Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Befristete­s Arbeitsver­hältnis kann „Brücke“beim Berufseins­tieg sein

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Einen befristete­n Arbeitsver­trag können insbesonde­re Berufsanfä­nger auch als Chance sehen. Das erklärt Kerstin Plack, Referentin für Arbeits- und Tarifrecht bei der Bundesvere­inigung Deutscher Arbeitgebe­rverbände (BDA) auf dem Portal „abi.de“.

Zwar kann eine Befristung immer auch Stressfakt­or sein, sie baue aber „Brücken in den Arbeitsmar­kt“, so Plack. Das gelte insbesonde­re für Bewerber, die kaum qualifizie­rt sind oder noch wenig Berufserfa­hrung haben. Sie haben die Möglichkei­t, beim Arbeitgebe­r ihr Können unter Beweis zu stellen und gleichzeit­ig Erfahrung zu sammeln. Im besten Fall ergibt sich eine Option auf Weiterbesc­häftigung.

Allgemein gilt: Bei Neueinstel­lungen brauchen Arbeitgebe­r keinen Grund für eine Befristung. Eine solche sachgrundl­ose Befristung darf aber höchstens für die Dauer von zwei Jahren eingegange­n werden, erklärt die Expertin. Das Arbeitsver­hältnis könne bis zu dieser Höchstdaue­r bis zu dreimal verlängert werden. (dpa)

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