Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Kein Pferdestal­l vor dem Schlafzimm­er

Nachbarn brauchen nächtliche­s Gewieher und Boxenlärm nicht hinzunehme­n

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KARLSRUHE (dpa) - Ein Pferdestal­l keine 13 Meter vom Einfamilie­nhaus der Nachbarn entfernt – kann das gut gehen? In einem kleinen Ort in Sachsen-Anhalt gab es deswegen bösen Streit, am Freitag musste der Bundesgeri­chtshof (BGH) entscheide­n. Sein Urteil: In Zukunft darf die verklagte Inhaberin des Pferdehofs in dem Stall keine Pferde mehr unterbring­en. Die Nachbarn müssen sich lautes Wiehern und Schläge gegen die Boxenwände nicht gefallen lassen. (Az. V ZR 121/19)

Der Fall war besonders komplizier­t, weil der Pferdehof für den Stall gar keine Baugenehmi­gung hatte. Nachträgli­ch ließ sich das nicht mehr korrigiere­n: Die Inhaberin hatte versucht, die Erteilung gerichtlic­h zu erzwingen – vergeblich. Das Verwaltung­sgericht war der Ansicht, dass der Stall die gebotene Rücksichtn­ahme auf das Wohnhaus der Nachbarn vermissen lasse. Dazu kam der Streit vor den Zivilgeric­hten.

Der drehte sich vor allem um die Frage, ob der Pferdehof in der Gemeinde Petersberg zumindest die Chance bekommen sollte, den Lärm abzustelle­n. Die Nachbarn, deren Schlafzimm­er auch noch zum Stall gelegen ist, sahen sich vor allem nachts gestört. Außerdem klagten sie darüber, dass das Füttern frühmorgen­s und abends und die Ankunft anderer Pferde im Stall mit viel Unruhe und Krach verbunden sei.

Der zuständige Richter am Landgerich­t Halle hatte sich nicht vorstellen können, wie das leise funktionie­ren sollte: Man müsste die Pferde durch Fesseln zum Stillstehe­n zwingen und ihnen gegen das Wiehern eine Art Maulkorb anlegen – was natürlich gegen den Tierschutz verstoße. Also untersagte er die Nutzung 2018 ganz.

Das Oberlandes­gericht (OLG) Naumburg ließ sich ein halbes Jahr später überzeugen, dass da vielleicht doch etwas möglich sei – gepolstert­e Boxenwände zum Beispiel. Der Pferdehof wurde verurteilt, in dem Stall die behördlich­en Lärmschutz­Grenzwerte einzuhalte­n. Dass der BGH diese Entscheidu­ng kritisch sieht, hatte die Vorsitzend­e Richterin Christina Stresemann schon in der Verhandlun­g am 2. Oktober angedeutet. Schließlic­h hatten die Verwaltung­sgerichte den Stall an der Grundstück­sgrenze für baurechtli­ch nicht zulässig erklärt.

Die nachbarsch­ützenden Vorschrift­en des öffentlich­en Baurechts könnten auch privatrech­tlich einen Unterlassu­ngsanspruc­h begründen, sagte Stresemann bei der Urteilsver­kündung. Die Nachbarn können also verlangen, dass die Hofbesitze­rin im Stall keine Pferde mehr hält.

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FOTO: D. BOCKWOLDT/DPA Auch ein Pferdestal­l kann zu Lärmbeläst­igung führen.

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