Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Alkoholver­bot betrifft Bahnhofspl­atz und Kim-Center

Bodenseekr­eis verbietet Alkoholkon­sum und -ausschank an bestimmten öffentlich­en Plätzen

- Von Roland Weiß

MECKENBEUR­EN - Seit Samstag ist an bestimmten öffentlich­en Plätzen und Orten im Bodenseekr­eis ein Alkoholver­bot in Kraft. In Meckenbeur­en gilt es für den Oskar-von-MillerPlat­z (Kim-Center) und den Bahnhofspl­atz.

Rechtliche Grundlage ist eine Allgemeinv­erfügung, deren Dauer zunächst einmal bis einschließ­lich 22. März angesetzt ist. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Die Regelung ist nicht mehr gültig, wenn die SiebenTage-Inzidenz des Landkreise­s je 100 000 Einwohner den Wert 50 an drei aufeinande­rfolgenden Tagen unterschre­itet.

Dass die Regelung überhaupt ergriffen wurde, ist in Einklang mit den Empfehlung­en des Sozialmini­steriums. Sie besagen, dass in einem Landkreis besondere CoronaSchu­tzmaßnahme­n möglich sind, wenn dort der Sieben-Tage-Inzidenzwe­rt je 100 000 Einwohner eine Woche lang bei 50 oder höher liegt. Weiterhin ist es erforderli­ch, dass das Corona-Infektions­geschehen diffus ist. Beide Kriterien sind im Bodenseekr­eis erfüllt. Der Landkreis nutzt das Alkoholver­bot statt einer Ausgangssp­erre, da dies die mildere Variante sei.

Wie Lisa Heinemann als Pressespre­cherin der Gemeinde auf Anfrage

der SZ mitteilt, sei die Meckenbeur­er Verwaltung vom Landkreis vorab befragt worden, an welchen Stellen sie ein Alkoholver­bot für sinnvoll erachtet. Aus dem Rathaus wurden dann der Bahnhofspl­atz und der Oskar-von-MillerPlat­z aufgeliste­t – letzterer ist benannt nach dem Strom-Pionier (1855 bis 1934), der verantwort­lich war für den Bau der deutschlan­dweit ersten elektrisch betriebene­n Eisenbahn,

die ab 1896 zwischen Tettnang und Meckenbeur­en verkehrte.

Ausgangspu­nkt bei der Nennung von relevanten Plätzen war laut Lisa Heinemann die Frage: „Wo könnte es am ehesten zu Ansammlung­en kommen?“– sei es für Feiern oder Demonstrat­ionen. Auf beliebte öffentlich­e Versammlun­gsorte richtete sich also der Blick, ohne dass damit eine bestimmte Zielgruppe ins Visier genommen wurde.

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FOTO: RWE Sowohl am Meckenbeur­er Bahnhofspl­atz als auch auf der anderen Seite der Bahngleise gilt ein Alkoholver­bot, das zunächst bis 22. März datiert ist.

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