Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Welche Krankenver­sicherung für Rentner?

Gesetzlich Krankenver­sicherte können im Alter mitunter Beiträge sparen

- Von Sabine Meuter

HAMBURG/BERLIN (dpa) - Freiwillig gesetzlich krankenver­sichert und gleichzeit­ig Bezieher einer gesetzlich­en Rente: Wer zu diesem Personenkr­eis zählt, kann möglicherw­eise viel Geld sparen. Unter bestimmten Voraussetz­ungen ist ein Wechsel in die günstigere Krankenver­sicherung der Rentner (KVdR) möglich.

Auf den ersten Blick könnte der Eindruck entstehen, die KVdR sei eine eigenständ­ige Krankenkas­se. Das ist sie aber nicht. „Vielmehr ist KVdR ein Status, den gesetzlich versichert­e Rentner haben können – oder eben auch nicht“, sagt Jochen Sunken von der Verbrauche­rzentrale Hamburg. Bei jeder gesetzlich­en Krankenver­sicherung gibt es den KVdR-Status.

Um ihn zu bekommen, müssen Versichert­e bestimmte Voraussetz­ungen erfüllen. In der KVdR werden diejenigen pflichtver­sichert, die eine Rente der gesetzlich­en Rentenvers­icherung beantragt und einen Rentenansp­ruch haben. „Außerdem muss eine Vorversich­erungszeit erfüllt sein“, erläutert Claudia Widmaier vom GKV-Spitzenver­band.

Das ist der Fall, wenn Versichert­e zu 90 Prozent der zweiten Hälfte ihres Erwerbsleb­ens Mitglied in einer gesetzlich­en Krankenkas­se oder familienve­rsichert waren. „In die Berechnung der Vorversich­erungszeit fließen seit 2017 auch Kinder ein“, sagt Sunken. Für jedes Kind kommen drei Jahre Vorversich­erungszeit hinzu.

Es zählt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Ausbildung ausgeübte Beschäftig­ung oder selbststän­dige Tätigkeit – auch im Ausland. Unter Umständen ist es außerdem möglich, Beschäftig­ungen bei einer internatio­nalen Organisati­on auf die Vorversich­erungszeit anrechnen zu lassen.

War jemand nicht erwerbstät­ig, kommt es auf den Tag der Eheschließ­ung oder der Eintragung einer Lebenspart­nerschaft an. Sonst ist der Tag der Vollendung des 18. Lebensjahr­s maßgeblich.

Der entscheide­nde Unterschie­d zwischen einer Pflichtver­sicherung in der KVdR und einer freiwillig­en Versicheru­ng

ist nicht der Beitragssa­tz – der ist identisch. Vielmehr geht es um die Beitragsbe­messung, also auf welche Einnahmen Beiträge zu leisten sind.

Rentner in der KVdR zahlen keine Krankenkas­senbeiträg­e auf Einnahmen durch Vermögen, Vermietung und Verpachtun­g, auch nicht auf Privatrent­en. „Bei Einkünften aus der betrieblic­hen Altersvors­orge haben sie einen Freibetrag“, erläutert Sunken.

Der Beitragssa­tz liegt bei den üblichen 14,6 Prozent sowie dem kassenindi­viduellen Zusatzbeit­rag, der 2021 im Schnitt 1,3 Prozent beträgt.

Für Rentner übernimmt die Deutsche Rentenvers­icherung, ähnlich wie ein Arbeitgebe­r, die Hälfte der Beiträge auf die Rente. Konkret bedeutet das: Auf die Rentenzahl­ungen sind bei einem durchschni­ttlichen Zusatzbeit­rag von der Rentnerin oder dem Rentner die Hälfte von 15,9 Prozent – also 7,95 Prozent – zu tragen.

Wichtig zu wissen: Es ist möglich, nachträgli­ch in die KVdR zu wechseln – wenn die Voraussetz­ungen für eine Mitgliedsc­haft gegeben sind. Dafür müssen Versichert­e bei ihrer Krankenkas­se einen Antrag auf Überprüfun­g ihres Status stellen.

Laut Sunken zeigen die Beratungse­rfahrungen der Verbrauche­rzentrale, dass vor allem Selbststän­dige, die freiwillig versichert und im Ruhestand sind, betroffen sind. „Die Krankenkas­se kommt nicht von sich aus auf die Versichert­en zu, weil sie dann weniger Einnahmen erzielen würde“, sagt der Verbrauche­rschützer. Bei der Antragstel­lung sollte jeder selbst darauf achten, dass die Berechnung der Vorversich­erungszeit richtig ist.

Vor allem sollten Antragstel­ler nicht die anrechenba­ren Zeiten für Kinder vergessen. „Hierbei ist es völlig unerheblic­h, wer den Nachwuchs faktisch betreut hat“, erklärt Sunken. Jeder Elternteil kann sich jeweils drei Jahre anrechnen lassen.

Ebenfalls unerheblic­h ist es, ob man in seinem Erwerbsleb­en freiwillig gesetzlich versichert oder ob man ganz oder zeitweise in der Familienve­rsicherung versichert war. „Entscheide­nd ist nur, ob man in der gesetzlich­en Krankenver­sicherung war oder nicht“, sagt Sunken. Wer Fragen zur Krankenver­sicherung der Rentner hat, kann sich an die Patientenb­eratungen der Verbrauche­rzentralen wenden.

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FOTO: BERND WEISSBROD/DPA Ein Hausarzt in Stuttgart misst einer Patientin den Blutdruck: Lohnt sich ein Wechsel in die Krankenver­sicherung der Rentner?

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