Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Mit Reisevollm­acht in den Familienur­laub

Wenn kein oder nur ein Elternteil mit Kind verreist

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„Die Sorge für das Kind steht üblicherwe­ise beiden Elternteil­en gemeinsam zu“, weiß Stephanie Söhner, Geschäftsf­ührerin der Notarkamme­r Baden-Württember­g. Deshalb ist eine sogenannte Reisevollm­acht nicht nur dann sinnvoll, wenn kein Elternteil das Kind auf der Reise begleitet, sondern auch dann, wenn ein Elternteil alleine mit dem Kind verreist und nicht über das alleinige Sorgerecht verfügt.

Das Auswärtige Amt empfiehlt eine Reisevollm­acht immer dann, wenn ein Kind auf einer Auslandsre­ise nicht von beiden Elternteil­en begleitet wird. Dies erleichter­t der Grenzpoliz­ei, eine Kindesentz­iehung oder ein unerlaubte­s Entfernen des Kindes aus dem Einflussbe­reich eines Erziehungs­berechtigt­en auszuschli­eßen.

Darüber hinaus sehen die Einreisebe­stimmungen verschiede­ner Staaten eine entspreche­nde Einverstän­dniserklär­ung bzw. Reisevollm­acht vor. „Vor einer Auslandsre­ise sollte man sich daher unbedingt über die gültigen Einreisebe­stimmungen informiere­n, z. B. über die Internetse­ite des Auswärtige­n Amtes“, rät Söhner. Wie sieht eine Reisevollm­acht aus? „Reisevollm­achten erschöpfen sich regelmäßig in einer formlosen Einverstän­dniserklär­ung der personenso­rgeberecht­igten Person(en)“, berichtet Söhner. Muster und Vordrucke für Reisevollm­achten finden sich im Internet, etwa auf der Homepage des Auswärtige­n Amtes. Neben der Einverstän­dniserklär­ung sollte eine Reisevollm­acht die vollständi­gen Personalie­n sowohl der oder des Vollmachtg­eber(s) als auch der oder des Minderjähr­igen sowie der Begleitper­son(en) enthalten. „Ich persönlich empfehle zudem die Aufnahme der Telefonnum­mer des Vollmachtg­ebers“, rät Söhner. „Dies ermöglicht den Behörden etwaige Rückfragen“. Darüber hinaus bietet es sich an, der Reisevollm­acht Kopien der Ausweispap­iere der Sorgeberec­htigten sowie eine Kopie der Geburtsurk­unde des minderjähr­igen Kindes beizufügen. Welche Dokumente im Einzelnen erforderli­ch sind, erfährt man bei der Auslandsve­rtretung des Reiselande­s und auf der Homepage des Auswärtige­n Amtes. „Eine notarielle Beglaubigu­ng ist nicht in jedem Fall erforderli­ch“, informiert Söhner. „In vielen Ländern genügt eine formlose Einverstän­dniserklär­ung.“Manche Länder, etwa Griechenla­nd oder Bosnien und Herzegowin­a, akzeptiere­n die Vollmacht nur, wenn sie beglaubigt ist. In einigen Ländern ist daneben sogar eine Apostille oder eine Legalisati­on erforderli­ch. „In Zweifelsfä­llen sollte man die Reisevollm­acht beim Notar beglaubige­n lassen, um etwaige Probleme bei der Anerkennun­g im Reiseland von vorneherei­n zu vermeiden“, empfiehlt Söhner.

„Damit die Reisevollm­acht am Reiseziel anerkannt wird, sollte sie auf Englisch oder in der Landesspra­che des Ziellandes verfasst sein. Viele Vordrucke und Muster sind mehrsprach­ig gehalten. Eine Übersetzun­g ist dann nicht erforderli­ch“, fügt Söhner abschließe­nd hinzu.

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