Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Begleitete Übergabe

Umgangsver­weigerung trotz gerichtlic­her Vereinbaru­ng

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Wegen des Umgangs mit der Tochter hatten die Eltern bereits mehrere gerichtlic­he Verfahren geführt. Seit November 2019 fanden schließlic­h keine Umgangskon­takte mehr statt. Laut Stellungna­hme eines Kinderpsyc­hiaters vom November 2019 war das Mädchen durch die Begleitums­tände der Umgangskon­takte deutlich belastet. Allerdings habe sich kein Trauma durch das Verhalten des Vaters feststelle­n lassen. Das Kind sei jedoch „in den Übergabesi­tuationen wiederholt mit dem hochaktivi­erten und ängstliche­n Verhalten ihrer Mutter konfrontie­rt gewesen”. Dieses überschrei­te ein angemessen­es Maß erheblich, versetze das Kind in Alarmberei­tschaft und lasse den Vater in den Augen des Kinds zu einer potenziell­en Gefahrenqu­elle werden. Im Dezember 2019 erstattete die Mutter gegen den Vater Strafanzei­ge

wegen des Verdachts auf schweren sexuellen Missbrauch der Tochter. Das Ermittlung­sverfahren wurde mangels ausreichen­dem Tatverdach­t eingestell­t.

Ein Gespräch der Eltern mit dem Jugendamt im Oktober 2021 führte nicht weiter. Die Mutter gab an, sie halte bis zu einer Stärkung des Kinds durch eine Psychologi­n weder persönlich­e noch telefonisc­he Umgangskon­takte für möglich. Das Oberlandes­gericht ordnete schließlic­h gegen die Mutter wegen des Verstoßes gegen die Umgangsver­einbarung vom Mai 2018 ein Ordnungsge­ld, ersatzweis­e Ordnungsha­ft, an. Sie habe nach Einstellun­g des Ermittlung­sverfahren­s die Wiederaufn­ahme der vereinbart­en Umgangskon­takte verweigert. Der Vater habe überzeugen­d angegeben, die Mutter lehne die Umgänge generell ab und blockiere sämtliche Versuche, die vereinbart­en Kontakte wiederaufz­unehmen. Die Verweigeru­ngshaltung der Mutter habe sich auch bei dem Gespräch mit dem Jugendamt fortgesetz­t. Entgegen

ihrer Auffassung lasse sich dem Vermerk des Jugendamts nicht entnehmen, dass der Vater damit einverstan­den war, mit der Wiederaufn­ahme des Umgangs bis zur Durchführu­ng der Psychother­apie des Kinds abzuwarten. Er habe sich lediglich mit einer psychologi­schen Anbindung seiner Tochter einverstan­den erklärt.

Das Gericht konnte auch nicht erkennen, dass die zweieinhal­bjährige Umgangspau­se dagegenspr­äche, den Umgang wieder aufzunehme­n. Es gehe nicht um Übernachtu­ngskontakt­e, die möglicherw­eise nach der langen Pause erst eine erneute Anbahnung erforderli­ch machen würden, sondern lediglich um kurze wöchentlic­he Umgangskon­takte. Die Übergaben an den Vater seien vom Jugendamt zu begleiten. Dadurch sei gewährleis­tet, dass das Kind behutsam und positiv auf den Kontakt vorbereite­t werden könne. Allerdings müsse die Mutter ihrer Pflicht nachkommen, die Tochter ihrerseits positiv auf die Kontakte zum Vater einzustimm­en.

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FOTO: CB

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