Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Urlaubsans­pruch bei einem Jobwechsel

Wer eine neue Stelle antritt, bekommt anteilig Urlaub – Entscheide­nd ist der Zeitpunkt

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Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er haben einen Anspruch auf Urlaub. Auch, wenn sie die Stelle wechseln, darf nichts verloren gehen. Doppelurla­ub sollte es aber auch nicht geben. Welche Regeln gelten?

Der Urlaubsans­pruch ist die „heilige Kuh“im europäisch­en Arbeitsrec­ht. So formuliert es Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin. Dass gesetzlich­er Urlaub bei einem Arbeitgebe­rwechsel unter den Tisch falle, könne daher im Grunde nicht passieren. Der gesetzlich­e Urlaubsans­pruch liegt bei 24 Werktagen im Jahr – oder 20 Tagen bei einer Fünftagewo­che, vertraglic­her Urlaub kann mehr sein.

Steht ein Wechsel an, nehmen Beschäftig­te in der Regel bis zum Stichtag den Urlaub, der ihnen bei der alten Stelle zusteht. Ansonsten müssen noch offene Urlaubstag­e finanziell abgegolten werden: „Das gilt als genommen“, sagt Bredereck. Beim neuen Arbeitgebe­r steht einem Beschäftig­ten dann erneut anteilig Urlaub zu.

Entscheide­nd ist allerdings der Zeitpunkt des Wechsels. Findet dieser nicht genau zum 1.7. statt, ist ein Arbeitnehm­er entweder im alten oder im neuen Job mehr als sechs Monate des betreffend­en Kalenderja­hres beschäftig­t. Das bedeutet: Er hat dort laut Gesetz Anspruch auf den vollen Jahresurla­ub. Beispiel: Wer zum 1. Mai den Job wechselt, erwirbt beim neuen Arbeitgebe­r einen vollen Urlaubsans­pruch für das betreffend­e Jahr. Möglicherw­eise hatte er aber auch im alten Job schon Urlaubstag­e genommen. Dann hätte er unterm Strich sogar mehr als die üblichen Urlaubstag­e.

Genauso hat, wer zum Beispiel zum 1. Oktober wechselt, seinen Jahresurla­ub im alten Job vielleicht schon genommen. Trotzdem bekäme er bei seinem neuen Arbeitgebe­r noch einmal anteilig Urlaub, pro Monat jeweils ein Zwölftel des Jahresurla­ubs.

Um solche Doppelurla­ubstage zu vermeiden, können der neue Chef oder die neue Chefin aber eine Urlaubsbes­cheinigung verlangen. Die muss der Angestellt­e dann vom alten Arbeitgebe­r einholen. „Bevor ein Arbeitgebe­r seinem Angestellt­en, der im Mai angefangen hat, den vollen Jahresurla­ub gewährt, kann er nachfragen, wie viel Urlaub schon genommen wurde und diese Tage dann verrechnen“, sagt Bredereck.

In der Praxis wird das unterschie­dlich gehandhabt. So kann es sein, dass jemand durch einen Arbeitgebe­rwechsel auf mehr Urlaubstag­e kommt, während beim anderen die Rechnung genau aufgeht und es nicht mehr, aber eben auch nicht weniger Jahresurla­ub gibt. (dpa)

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Wer im Laufe des Kalenderja­hres den Job wechselt, muss dem neuen Arbeitgebe­r unter Umständen eine Bescheinig­ung über den bereits genommenen Urlaub vorlegen.

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