Schwäbische Zeitung (Tettnang)
Nachsicht bei Abgabe der Grundsteuer-Erklärung
Die meisten Bundesländer verlangen wohl zunächst keinen Verspätungszuschlag
BERLIN (AFP) - Wer die Grundsteuererklärung nicht fristgerecht einreicht, muss vorerst wohl nicht mit Verspätungszuschlag und Zwangsgeld rechnen. 14 Bundesländer wollen säumigen Eigentümern zunächst ein Erinnerungsschreiben schicken, wie eine Abfrage des Ratgeberportals Finanztip bei den Finanzbehörden aller 16 Bundesländer ergab. Bislang hat nur etwas mehr als die Hälfte der Eigentümer die Grundsteuererklärung abgegeben; die Frist läuft am 31. Januar ab.
Eigentümervertreter hatten gewarnt, säumige Eigentümer müssten mit einem Verspätungszuschlag von 25 Euro pro Monat und einem Zwangsgeld von 25.000 Euro rechnen. Doch das wird laut Abfrage von Finanztip wohl noch nicht passieren. „Es wird an die Einsicht appelliert und maßvolles Verhalten der Finanzämter erwähnt“, sagte am Freitag Steuerexperte Jörg Leine von Finanztip.de.
Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz wollen laut Finanztip zunächst Erinnerungsschreiben schicken; danach könnten nach Angaben der jeweiligen Finanzbehörden Verspätungszuschläge und Zwangsgelder festgesetzt werden. Auch in Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sollen die Steuerpflichtigen mit einem Schreiben an die Abgabe der Grundsteuererklärung erinnert werden. In diesen Bundesländern sei nicht eindeutig, wann Verspätungszuschläge oder andere Maßnahmen eintreten, wie Finanztip erklärte.
In Bayern können die Finanzämter laut der Abfrage in begründeten Einzelfällen – und nur auf Antrag Fristverlängerungen gewähren. Verspätungszuschläge und andere Maßnahmen seien möglich, es werde aber die Dauer der Abgabefrist und das neue Verfahren zur Grundsteuer berücksichtigt. Hamburg hat noch nicht entschieden.
Steuerexperte Leine riet dennoch, die Grundsteuererklärung „so schnell wie möglich“abzugeben. Sonst drohten irgendwann doch Zuschläge, Zwangsgelder oder gar eine Schätzung der Finanzämter. Eine solche falle sehr selten zugunsten der Steuerzahler aus.
Das Bundesverfassungsgericht hatte das aktuelle Bewertungssystem 2018 für verfassungswidrig erklärt, weil gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt werden. Die bisherige Berechnung basiert auf jahrzehntealten Grundstückswerten – im Westen stammen sie von 1964, im Osten von 1935. Bei der Reform der Grundsteuer soll der Grundsatz erhalten bleiben, dass sich die Bewertung am Wert einer Immobilie orientiert.