Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Arbeitgebe­r darf nicht willkürlic­h versetzen

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Abteilungs­wechsel oder gar ein Wechsel des Arbeitsort­s: Dürfen Arbeitgebe­r ihre Beschäftig­ten einfach so versetzen? Bei dieser Frage kommt es auf den Inhalt des Arbeitsver­trags an, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Gütersloh. „Arbeitsver­träge geben Arbeitgebe­rn ein gewisses Direktions­recht“, so der Rechtsexpe­rte. Vor einer potenziell­en Versetzung müsse anhand des jeweiligen Arbeitsver­trags geprüft werden, wie weit das Direktions­recht des Arbeitgebe­rs reicht.

„Das Direktions­recht kann durchaus beinhalten, dass Arbeitgebe­r einen Arbeitnehm­er versetzen können“, so Schipp. Eine Grenze sei aber dann überschrit­ten, wenn Arbeitgebe­r einem Arbeitnehm­er eine minderwert­ige Tätigkeit zuweisen. „Das Direktions­recht erstreckt sich nur auf gleichwert­ige Tätigkeite­n.“

Darüber hinaus gilt: Enthält der Arbeitsver­trag konkrete Angaben dazu, dass ein Arbeitnehm­er oder eine Arbeitnehm­erin für eine ganz bestimmte Abteilung beschäftig­t wird, liegt es nicht im Direktions­recht des Arbeitgebe­rs, ihn oder sie zu versetzen. Auch für die Standortve­rsetzung gelten ähnliche Bedingunge­n. Im Arbeitsver­trag muss geprüft werden, ob eine Versetzung zulässig ist oder nicht. „Bei einer Bank mit vielen Geschäftss­tellen in der Region dürfte es zum Beispiel kein Problem sein, einen Beschäftig­ten an einen anderen Standort zu versetzen“, so der Fachanwalt. Aber auch ein Wechsel von Düsseldorf nach München kommt infrage.

Eine wesentlich­er Punkt sei dabei aber: „Der Arbeitgebe­r muss sogenannte­s billiges Ermessen walten lassen, wenn er eine solche Entscheidu­ng trifft, wie er sein Direktions­recht ausübt.“Heißt: Arbeitgebe­r können nicht einfach willkürlic­h verfahren. Vielmehr müssen die beiderseit­igen Interessen von Arbeitnehm­er und Arbeitgebe­r vor der Versetzung sorgfältig abgewogen werden.

„Dabei spielt auch die Schwere der Versetzung eine Rolle“, sagt Schipp. Die Versetzung von einer Abteilung in die andere etwa sei deutlich einfacher als die Versetzung, die einen Umzug zum Beispiel von München nach Düsseldorf voraussetz­t. (dpa)

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