Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Erhebliche Fehlzeiten dürfen ins Arbeitszeu­gnis

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Erwähnt ein Arbeitgebe­r Fehlzeiten im Arbeitszeu­gnis, sieht das für ausscheide­nde Beschäftig­te schnell unvorteilh­aft aus. Bei Bewerbunge­n etwa könnte durch eine solche Anmerkung im Zeugnis der Eindruck entstehen, der Kandidat oder die Kandidatin sei unzuverläs­sig. Aber: Darf eine Angabe zu Fehlzeiten überhaupt ins Zeugnis?

„Grundsätzl­ich sollte das Arbeitszeu­gnis wohlwollen­d und berufsförd­ernd ausfallen“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin. Deswegen gilt auch: Sollten Beschäftig­te im Laufe ihres Arbeitsver­hältnisses unentschul­digt gefehlt haben oder wegen Krankheit ausgefalle­n sein, „gehört das nicht ins Arbeitszeu­gnis“, so Meyer.

Es gibt dem Fachanwalt zufolge aber eine Grenze. Und zwar dann, wenn es um erhebliche, wesentlich­e Ausfallzei­ten geht. „Das bemisst sich dann an der Gesamtdaue­r des Arbeitsver­hältnisses“, so Meyer. War ein Arbeitnehm­er beispielsw­eise für insgesamt vier Jahre angestellt, davon aber ganze zwei Jahre krank, dürfte der Arbeitgebe­r das ins Zeugnis aufnehmen. Allerdings lediglich in einer neutralen Formulieru­ng wie „Das Arbeitsver­hältnis war vom Datum X bis Datum Y unterbroch­en“.

Etwas Ähnliches kann sich auch im Fall einer Elternzeit ergeben. „Wenn zwischen der aktiven Tätigkeit und der Elternzeit ein Missverhäl­tnis besteht, also erhebliche, wesentlich­e Ausfallzei­ten vorliegen, geht man davon aus, dass Arbeitnehm­ende damit einverstan­den sind, dass dies im Arbeitszeu­gnis erwähnt wird“, so Meyer.

Dahinter stehe der Gedanke, dass diese Fehlzeiten an sich kein Makel für den oder die Mitarbeite­nde bedeuten. Es solle aber vermieden werden, dass ein falscher Eindruck davon entsteht, wie viel Berufserfa­hrung jemand während eines Arbeitsver­hältnisses tatsächlic­h gesammelt hat. Laut Meyer sind solche Hinweise auf Fehlzeiten selten und werden wie auch das Arbeitszeu­gnis im Gesamten in der Regel zwischen Arbeitnehm­er und Arbeitgebe­r abgestimmt. Zeugnisse fielen häufig ohnehin gut aus, insbesonde­re dann, wenn Arbeitgebe­r Streit vor Gericht mit ausscheide­nden Beschäftig­ten vermeiden wollen. (dpa)

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