Schwäbische Zeitung (Tettnang)
Deshalb lässt Verwaltungsgericht Werbeanlage an B 30 zu
Sigmaringer Richter sehen es anders als Meckenbeurer Räte – Ein Wohnhaus allein in Moosstraße reicht nicht aus
MECKENBEUREN - Entlang der Bundesstraße B 30, aber auch an der Landesstraße L 329 (Brochenzeller Straße, zuletzt im Frühjahr 2022) tut sich Meckenbeuren seit vielen Jahren schwer mit der Frage: „Was ist erlaubt an Werbung und was nicht?“Zuweilen haben die Gerichte das letzte Wort – so vor Kurzem, wie Patrick Gohl für die Gemeindeverwaltung im Technischen Ausschuss berichtete.
Vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen war nämlich ein Vorgang aus dem Frühjahr 2021 gelandet. Damals hatte der Gemeinde ein Antrag auf Errichtung einer einseitigen Großfläche vorgelegen. Sowohl auf Werbung an der Stätte der Leistung als auch auf allgemeine Produktinformationen sollte so in der Hauptstraße in Buch hingewiesen werden.
Konkret befindet sich der Standort südlich des Netto-Umbaus. Die Gemeinde hatte im März 2021 das Einvernehmen versagt, ihre Begründung: In dem Quartier mit Mischgebietsstatus werde das einzige Wohnhaus (Moosstraße 3) durch die Werbetafel noch weiter in den Hintergrund gedrängt, zumal eine solche Anlage baurechtlich als zusätzlicher Gewerbebetrieb gilt.
Landratsamt und Regierungspräsidium waren der Meckenbeurer
Entscheidung gefolgt. Um die Baugenehmigung doch zu erhalten, hatte der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen geklagt. Die Verhandlung dazu fand am 5. Dezember 2023 statt.
Das Gericht erläuterte anhand der Pläne und Lichtbilder, dass die Klage Erfolg haben dürfte, rekapitulierte Gohl als Sachgebietsleiter Bauordnungsrecht jüngst im TA. Begründet wurde dies damit, dass bereits vor dem Antrag keine Durchmischung in dem Gebiet westlich des Bachlaufs Münzenhauser Graben gegeben sei – daher auch kein Mischgebiet vorliege. Zwischen den teils großf lächigen Gewerbebetrieben gebe es mit der Moosstraße 3 nur ein Wohnhaus. Deswegen könne nicht mehr von einem Gleichgewicht zwischen Wohnnutzung und (massiver) Gewerbenutzung ausgegangen werden.
Zugleich könne das Quartier nicht in ein Gewerbegebiet kippen, da in diesem eine Wohnnutzung unzulässig wäre.
Und gesetzt den Fall, dass das reine Wohngebiet östlich des Bachlaufs mit in die Betrachtung einbezogen werde – dann dürfte es sich zwar um ein Mischgebiet handeln, gestand das Gericht zu.
Nur: Angesichts dessen wäre die Werbetafel zu klein und unbedeutend, um den Gebietscharakter zu verändern.
Eine optisch bedrängende Wirkung wurde ebenfalls nicht erkannt. „Die Werbeanlage soll unbeleuchtet und schräg zum Wohnhaus angeordnet sein, außerdem befinden sich zwischen Wohnhaus und Werbetafel Büsche“, hieß es dazu.
Als „eindeutig“kennzeichnete Patrick Gohl die Rückmeldung aus Sigmaringen – zumal sie vor dem Hintergrund erging, dass die Richter gar nicht vor Ort waren. Ein Empfinden, das sicherlich in die Beratung zwischen Baurechtsbehörde und Gemeinde einfloss. Erstere (im Landratsamt angesiedelt) „zeigte sich aufgrund der eindeutigen Beurteilung des Gerichts einsichtig und sagte zu, die Genehmigung für die Werbeanlage zu erteilen. Das versagte Einvernehmen der Gemeinde wird also ersetzt werden“, fasste Gohl die Sitzungsvorlage zusammen. Auch das Meckenbeurer Rathaus stimmte der Beendigung des Rechtsstreits zu. Gohl abschließend: „Spätestens nach der Einschätzung durch die Richterin war eindeutig zu erkennen, dass es sich bei dem Gebiet um eine Gemengelage handelt und zukünftig im Einzelfall entschieden werden muss, ob sich ein Vorhaben in diese Umgebung einfügt.“