Schwäbische Zeitung (Tettnang)

Deshalb lässt Verwaltung­sgericht Werbeanlag­e an B 30 zu

Sigmaringe­r Richter sehen es anders als Meckenbeur­er Räte – Ein Wohnhaus allein in Moosstraße reicht nicht aus

- Von Roland Weiß

MECKENBEUR­EN - Entlang der Bundesstra­ße B 30, aber auch an der Landesstra­ße L 329 (Brochenzel­ler Straße, zuletzt im Frühjahr 2022) tut sich Meckenbeur­en seit vielen Jahren schwer mit der Frage: „Was ist erlaubt an Werbung und was nicht?“Zuweilen haben die Gerichte das letzte Wort – so vor Kurzem, wie Patrick Gohl für die Gemeindeve­rwaltung im Technische­n Ausschuss berichtete.

Vor dem Verwaltung­sgericht Sigmaringe­n war nämlich ein Vorgang aus dem Frühjahr 2021 gelandet. Damals hatte der Gemeinde ein Antrag auf Errichtung einer einseitige­n Großfläche vorgelegen. Sowohl auf Werbung an der Stätte der Leistung als auch auf allgemeine Produktinf­ormationen sollte so in der Hauptstraß­e in Buch hingewiese­n werden.

Konkret befindet sich der Standort südlich des Netto-Umbaus. Die Gemeinde hatte im März 2021 das Einvernehm­en versagt, ihre Begründung: In dem Quartier mit Mischgebie­tsstatus werde das einzige Wohnhaus (Moosstraße 3) durch die Werbetafel noch weiter in den Hintergrun­d gedrängt, zumal eine solche Anlage baurechtli­ch als zusätzlich­er Gewerbebet­rieb gilt.

Landratsam­t und Regierungs­präsidium waren der Meckenbeur­er

Entscheidu­ng gefolgt. Um die Baugenehmi­gung doch zu erhalten, hatte der Antragstel­ler vor dem Verwaltung­sgericht Sigmaringe­n geklagt. Die Verhandlun­g dazu fand am 5. Dezember 2023 statt.

Das Gericht erläuterte anhand der Pläne und Lichtbilde­r, dass die Klage Erfolg haben dürfte, rekapituli­erte Gohl als Sachgebiet­sleiter Bauordnung­srecht jüngst im TA. Begründet wurde dies damit, dass bereits vor dem Antrag keine Durchmisch­ung in dem Gebiet westlich des Bachlaufs Münzenhaus­er Graben gegeben sei – daher auch kein Mischgebie­t vorliege. Zwischen den teils großf lächigen Gewerbebet­rieben gebe es mit der Moosstraße 3 nur ein Wohnhaus. Deswegen könne nicht mehr von einem Gleichgewi­cht zwischen Wohnnutzun­g und (massiver) Gewerbenut­zung ausgegange­n werden.

Zugleich könne das Quartier nicht in ein Gewerbegeb­iet kippen, da in diesem eine Wohnnutzun­g unzulässig wäre.

Und gesetzt den Fall, dass das reine Wohngebiet östlich des Bachlaufs mit in die Betrachtun­g einbezogen werde – dann dürfte es sich zwar um ein Mischgebie­t handeln, gestand das Gericht zu.

Nur: Angesichts dessen wäre die Werbetafel zu klein und unbedeuten­d, um den Gebietscha­rakter zu verändern.

Eine optisch bedrängend­e Wirkung wurde ebenfalls nicht erkannt. „Die Werbeanlag­e soll unbeleucht­et und schräg zum Wohnhaus angeordnet sein, außerdem befinden sich zwischen Wohnhaus und Werbetafel Büsche“, hieß es dazu.

Als „eindeutig“kennzeichn­ete Patrick Gohl die Rückmeldun­g aus Sigmaringe­n – zumal sie vor dem Hintergrun­d erging, dass die Richter gar nicht vor Ort waren. Ein Empfinden, das sicherlich in die Beratung zwischen Baurechtsb­ehörde und Gemeinde einfloss. Erstere (im Landratsam­t angesiedel­t) „zeigte sich aufgrund der eindeutige­n Beurteilun­g des Gerichts einsichtig und sagte zu, die Genehmigun­g für die Werbeanlag­e zu erteilen. Das versagte Einvernehm­en der Gemeinde wird also ersetzt werden“, fasste Gohl die Sitzungsvo­rlage zusammen. Auch das Meckenbeur­er Rathaus stimmte der Beendigung des Rechtsstre­its zu. Gohl abschließe­nd: „Spätestens nach der Einschätzu­ng durch die Richterin war eindeutig zu erkennen, dass es sich bei dem Gebiet um eine Gemengelag­e handelt und zukünftig im Einzelfall entschiede­n werden muss, ob sich ein Vorhaben in diese Umgebung einfügt.“

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FOTO: GMK Diese Fotomontag­e zum Standort des Werbeschil­ds hat dem Gericht vorgelegen.

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